Info 186: Die Kürzungsrechte bei der Heizkostenabrechnung

Rechnet der Vermieter die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Heizkosten-Verordnung nicht verbrauchsabhängig ab, hat der Mieter das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1).