Leitsatz: Allein das Vorhandensein eines Bordells rechtfertigt eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent, auch wenn der Betrieb von außen nicht ohne Weiteres als Bordell zu erkennen ist. Konkret nachgewiesene Störungen können eine zusätzliche Minderung rechtfertigen. AG Tempelhof-Kreuzberg vom 4.6.2015 - 23 C 25/15 - Mitgeteilt von RA Martin Kirsch Zum … [Weiterlesen...]