Der Vermieter ist gemäß § 535 BGB verpflichtet, entweder dem Zeitungsboten zu Händen des Verlags oder dem Mieter einen Schlüssel für die Haustür zu übergeben, damit der Zusteller bereits vor 6 Uhr morgens die Zeitung in den Briefkasten des Mieters einwerfen kann. Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört die Möglichkeit des Mieters, sich in den frühen Morgenstunden … [Weiterlesen...]