Nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel stellt das Fehlen von Spüle und Herd ein wohnwertminderndes Merkmal dar. In einem Prozess vor dem Landgericht Berlin ging es um die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn Spüle und Herd bei Vertragsbeginn auf Wunsch des Mieters entfernt und in der Wohnungsbeschreibung zum Mietvertrag gestrichen wurden, obwohl der … [Weiterlesen...]