Man könnte meinen, dass bei einer unkorrekten Betriebskostenabrechnung die dort verlangte neue Vorschusshöhe bis zur Klärung aller Mietereinwände nicht gezahlt werden muss und es erst einmal bei der bisherigen Höhe der Betriebs- und Heizkostenvorschüsse bleibt. Das ist aber leider nicht richtig. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28. November 2007 … [Weiterlesen...]