Wenn der Mieter von einer unbekannten Hausverwaltung eine Mieterhöhung erhält, ohne dass eine Vollmacht des Vermieters beigefügt wurde, so kann eine solche einseitige Rechtserklärung unverzüglich (das heißt: ohne schuldhaftes Zögern - spätestens nach zwölf Tagen) unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht oder auf § 174 BGB … [Weiterlesen...]