Der Anspruch des Vermieters auf Stellung einer Mietsicherheit (Kaution) verjährt in der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Zu dieser seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage gibt es nun ein erstes Urteil des Landgerichts Duisburg. Gemäß § 194 Absatz 1 BGB unterliege das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung. Bei dem … [Weiterlesen...]