Leitsätze: Wird der Vorschulbetrieb auf dem Nachbargrundstück durch eine Ganztagsbetreuung von Kindern ersetzt, ist der hierauf zurückzuführende vermehrte Lärm als sozialadäquat hinzunehmen und stellt keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel im Sinne des § 536 BGB dar. Diese Wertung ergibt sich unter anderem aus dem Umstand, dass nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO … [Weiterlesen...]