Mieter müssen keinen Zuschlag zur ortsüblichen Miete bezahlen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen enthält. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ZR 83/07) und wies damit die Revision eines Vermieters zurück. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Das ist plausibel, denn es handelt sich um einen … [Weiterlesen...]