Ist nichts anderes vereinbart, muss die Mietzahlung spätestens bis zum dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingehen (§ 556 b Absatz 1 BGB). Hält der Mieter diesen Termin nicht ein, begeht er eine Vertragsverletzung. Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin sieht in der unpünktlichen Mietzahlung darüber hinaus eine unzumutbare Belästigung des … [Weiterlesen...]