Üblicherweise ist davon auszugehen, dass der Übernahmezustand einer Wohnung dann als vertragsgemäß anzusehen ist, wenn der Mieter die Wohnungsabnahme vor Vertragsbeginn nicht ausdrücklich unter den Vorbehalt der Beseitigung festgestellter Mängel stellt. So ist der Mieter gut beraten, sich die Wohnung vor Übernahme genau anzuschauen und die Beseitigung dabei festgestellter … [Weiterlesen...]