Leitsatz: Die Tatsche, dass die Mieterin ein Kind bekommen hat und nunmehr mit ihrem Lebensgefährten in einer größeren Wohnung zusammenlebt, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB dar, der zur fristlosen Kündigung der bisherigen kleinen Wohnung berechtigen würde. Ein solcher wichtiger Grund muss sich nämlich aus dem Vertragsverhältnis ergeben; der … [Weiterlesen...]