Stand: 01/19 1. Mängel erkennen und anzeigen Nach dem Gesetz (§§ 535 ff. BGB) muss der Vermieter dem Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Zustand überlassen und während der Mietzeit so erhalten. Treten Fehler und Mängel auf, muss der Vermieter sie beseitigen. Wichtig: Der Mieter muss den Vermieter informieren – aus Beweisgründen schriftlich –, … [Weiterlesen...]
Der Mietrechtstipp
Bohr- und Dübellöcher gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung und lösen deshalb keine Schadensersatzansprüche aus, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 10/92). Das gilt allerdings nur für den allgemein üblichen Umfang, also beispielsweise für die Anbringung der Flurgarderobe, des Badspiegels oder der … [Weiterlesen...]