Wenn Modernisierungsmaßnahmen angekündigt werden, die nicht nur Bagatellmaßnahmen darstellen, so besteht unabhängig von den mietvertraglichen Vereinbarungen gemäß § 554 Abs. 3 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Mieter. Allerdings ist hierfür eine rasche Entscheidung erforderlich, da dieses Kündigungsrecht nur bis zum Ablauf des Monats ausgeübt werden darf, der … [Weiterlesen...]




