Die Mietminderung ist nach § 536 b Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Mieter einen Mangel schon bei Mietvertragsabschluss kannte. Der Vermieter hatte deshalb folgende Klausel in den Mietvertrag aufgenommen: "Den Mietern ist bekannt und die Vermieterin weist ausdrücklich darauf hin, dass im Stadtbezirk Mitte von Berlin zurzeit und auch künftig umfangreiche Baumaßnahmen … [Weiterlesen...]