Vermieter und Mieter können in der Regel drei volle Kalenderjahre warten, bevor sie Zahlungsansprüche durchsetzen. Danach tritt gemäß § 199 BGB die sogenannte Silvesterverjährung ein. Vertragspartner übersehen oft, dass die Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres zu laufen beginnt. Steht dem Mieter zum Beispiel ein Guthaben aus einer Abrechnung zu, die er im … [Weiterlesen...]