Mieter, die auf Grund der Gesetzesänderung vom 1. Juni 2005 ihre Wohnung erneut und diesmal mit der kürzeren Dreimonatsfrist gekündigt haben, bekommen nicht selten abschlägige Antworten von ihrer Hausverwaltung: Die nochmalige Kündigung sei nicht mehr zulässig, weil die erste Kündigung - mit langer Kündigungsfrist von zwölf Monaten - … [Weiterlesen...]