Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gilt auch nach einem Vermieterwechsel (§ 566 a BGB). Der neue Vermieter muss die Kaution bei Vertragsende selbst dann an den Mieter zurückzahlen, wenn er sie vom ursprünglichen Vermieter gar nicht erhalten hat. Wird der neue Vermieter zahlungsunfähig, kann die Mietkaution aber immer noch vom ursprünglichen Vermieter zurückverlangt … [Weiterlesen...]
Der Mietrechtstipp
Die Vereinbarung einer Mietkaution ist maximal in Höhe der dreifachen Monatsmiete ohne Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung oder Betriebskostenpauschale zulässig. Der Mieter hat den Anspruch auf drei monatliche Ratenzahlungen, die mit dem Mietverhältnis beginnen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen, und zwar zu den üblichen … [Weiterlesen...]