Ein Mieter hatte ohne ausdrückliche Genehmigung eine Katzenklappe aus Kunststoff der Größe 13 mal 16 Zentimeter in die hölzerne Wohnungseingangstür eingebaut. Die Hausverwaltung verlangte wiederholt den Rückbau der Katzenklappe und drohte mit Kündigung. Der Mieter hingegen glaubte sich wegen eines unwirksamen Tierhaltungsverbots im Mietvertrag zur Beibehaltung der Klappe … [Weiterlesen...]