Die Bilanz einer Wohnungsbaugenossenschaft wies zum 31. Dezember ein "negatives Eigenkapital", also eine Überschuldung aus. Die Genossenschaftsmitglieder wurden daher zur Zahlung eines Nachschusses in Höhe ihrer bisherigen Anteile verpflichtet. So auch ein Mitglied, das schon vor Eröffnung der Bilanz die Mitgliedschaft gekündigt hatte, dessen Kündigungsfrist aber noch lief. … [Weiterlesen...]