Leitsatz: Eine Klage nach § 256 ZPO ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn mit ihr schon zum Zeitpunkt der Modernisierungsankündigung (oder kurz danach) festgestellt werden soll, dass der Mieter die spätere – noch nicht zugegangene – modernisierungsbedingte Mieterhöhung nicht zahlen muss, weil bei ihm eine finanzielle Härte vorliege. AG Schöneberg vom … [Weiterlesen...]