In einem Streit um die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen hatte das Landgericht Berlin folgende Formularklausel zu beurteilen: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“ Das Gericht hielt die Klausel für unwirksam. Durch diese Klausel werde unzulässigerweise in den Ermessensspielraum des … [Weiterlesen...]