Ein Nutzungsanspruch an der Mietwohnung steht dem Mieter ab Beginn der Mietzeit zu, der im Mietvertrag vereinbart wurde. Will der Mieter bereits früher einziehen, setzt dies das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters voraus. Eine vorzeitige Schlüsselübergabe kommt einem solchen Einverständnis natürlich gleich. Ob für die Zeit einer … [Weiterlesen...]