Nach § 566 BGB tritt der Erwerber eines Mietshauses in die bestehenden Mietverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein. Es bedarf also keines neuen Mietvertrages, nur weil der Vermieter gewechselt hat. Der Eigentumsübergang kommt durch die Grundbucheintragung zustande. Auch deshalb hat der Mieter ein sogenanntes berechtigtes Interesse, das ihn zur Einsicht in … [Weiterlesen...]
Der Mietrechtstipp
Wenn das Haus oder die Wohnung verkauft wird, verlangt mancher Erwerber unter Hinweis auf "veraltete Vermieterdaten" den Abschluss eines neuen Mietvertrages. Allerdings muss der Mieter diesem Verlangen nicht nachkommen. Nach § 566 Absatz 1 BGB tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in die bestehenden Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses ein. Für den … [Weiterlesen...]