Ist im Mietvertrag die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht oder nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden, muss er die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses nur besenrein übergeben. Nur die groben Verschmutzungen sind zu beseitigen und die Wohnung in einem lediglich sauberen Zustand zu übergeben. ww MieterMagazin 10/12 … [Weiterlesen...]