Vielen Mietern ist die Jahres-Ausschlussfrist bekannt, nach der gemäß Paragraf 556 Absatz 3 Satz 3 BGB ein Vermieter Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen dann nicht mehr beitreiben kann, wenn zwölf Monate seit dem Ende der Abrechnungsperiode verstrichen sind. Weniger bekannt ist hingegen, dass nach Paragraf 556 Absatz 3 Satz 5 BGB der … [Weiterlesen...]
Der Mietrechtstipp
Der Vermieter hat zwölf Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode Zeit, eine ordnungsgemäße Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu erstellen. Wenn er innerhalb dieser sogenannten Ausschlussfrist gemäß § 556 Abs. 3 BGB eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung vorlegt, darf er deren Ergebnis nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist nicht mehr zu ungunsten des Mieters korrigieren. So … [Weiterlesen...]
Der Mietrechtstipp
Inzwischen ist vielen Mietern die Jahresausschlussfrist für den Vermieter bekannt, der gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen dann nicht mehr beitreiben kann, wenn die Zwölfmonatsfrist nach Ende der Abrechnungsperiode verstrichen ist. Weniger bekannt ist hingegen, dass gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB … [Weiterlesen...]