Leitsatz: Der Vermieter ist bei einer Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen nach § 560 Absatz 4 BGB nicht berechtigt, einen "Sicherheitszuschlag" bis zu 10 % festzusetzen. AG Schöneberg vom 14.10.2009 - 12 C 314/09 - Mitgeteilt von RA Wolfgang Kophal Zum Urteilstext Anmerkungen des Berliner Mietervereins Der Vermieter (beziehungsweise der Mieter) hat … [Weiterlesen...]