Leitsätze: 1. Für die Erhebung der Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung genügt nicht der Nachweis, dass die Einwendungen in Richtung des Vermieters durch Brief, Fax und E-Mail auf den Weg gebracht wurden, weil § 556 Absatz 3 BGB auf den Zugang der Einwendungen abstellt. Der Mieter muss den Zugang der Einwendungen beim Vermieter beweisen, weil es sich dabei um … [Weiterlesen...]