Leitsatz: Zur Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben Dritter, die von dem Wohnungsmieter ausgeht, nachdem der Mietvertrag wegen schwerwiegender Störung des Hausfriedens bereits fristlos gekündigt worden war. AG Hamburg vom 22.6.2010 - 40A C 273/10 - Zum Urteilstext Anmerkungen des Berliner … [Weiterlesen...]