Nach § 566 BGB tritt der Erwerber eines Mietshauses in die bestehenden Mietverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein. Es bedarf also keines neuen Mietvertrages, nur weil der Vermieter gewechselt hat. Der Eigentumsübergang kommt durch die Grundbucheintragung zustande. Auch deshalb hat der Mieter ein sogenanntes berechtigtes Interesse, das ihn zur Einsicht in … [Weiterlesen...]