Gemäß § 556 a BGB können die Mietparteien einen Abrechnungsmaßstab für die Betriebskosten vereinbaren, wobei dieser natürlich sinnvoll sein muss und den Mieter nicht unangemessen benachteiligen darf. Ist im Mietvertrag nichts dazu vereinbart, so gilt grundsätzlich die Wohnfläche als Verteilungsmaßstab. In der Regel wird die … [Weiterlesen...]