Von Frank Maciejewski
Stand: 1.11.2001
Rund 30.000 Mobilfunkantennen soll es bereits auf Deutschlands Dächern geben. Der Aufbau der UMTS-Netze durch die Mobilfunkbetreiber wird die Zahl der Antennen um rund 15.000 weiter ansteigen lassen. Für Vermieter und Wohnungsgesellschaften ist es finanziell zunächst einmal attraktiv, einen Sendemast auf ihrem Haus errichten zu lassen. Bis zu 20.000 DM Mieteinnahmen pro Jahr und Antenne sind derzeit hierfür zu erzielen. Die Mieter des Hauses haben davon in der Regel nichts. Im Gegenteil: Sie befürchten gesundheitliche Schäden durch die von den Sendeanlagen ausgehende Strahlung, den so genannten Elektrosmog.
Furcht vor gesundheitlichen Schäden (Elektrosmog)
Ob tatsächlich von den Mobilfunkantennen gesundheitliche Schäden ausgehen können, ist wissenschaftlich derzeit noch nicht geklärt. Der Umweltausschuss des Deutschen Bundestages hat am 18.6.2001 eine öffentliche Anhörung zu den Gefahren durchgeführt, die sich aus der Strahlung von Mobilfunksende- und -empfangsanlagen ergeben können. Die Sachverständigen sahen sich jedoch nicht in der Lage, eine abschließende Beurteilung vorzunehmen. Grund dafür seien zum einen fehlende Langzeitstudien sowie geringe Fallzahlen bei den bisher vorliegenden Untersuchungen. Die Möglichkeit einer Gefährdung durch Mobilfunkstrahlung lasse sich deshalb nach Auffassung der Experten weder ausschließen noch bestätigen.1
Im Internet 2 sind vier Studien veröffentlicht, die sich mit möglichen gesundheitlichen Auswirkungen der von den Sendeanlagen ausgehenden Strahlen befassen. Des Weiteren gibt es im Internet eine interessante Zusammenstellung von Forschungsergebnissen des Ecolog-Instituts.3 Nach Ansicht dieses Instituts seien die in Deutschland geltenden Grenzwerte für hochfrequente Felder darauf ausgerichtet, akute Schäden durch relativ starke Felder zu verhindern. Sie böten aber keinen Schutz vor möglichen chronischen Gesundheitsschäden durch schwächere, aber langfristig wirksame Felder.
Grenzwerte der 26. BImSchV sollen Gesundheitsschäden verhüten
Mit der am 1.1.1997 in Kraft getretenen 26. BImSchV vom 16.12.1996 4 gibt es erstmals verbindliche Grenzwerte für Mobilfunksendeanlagen. Die Verordnung regelt die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Sie soll die Allgemeinheit und insbesondere die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder schützen. Die in ihr enthaltenen Grenzwerte stimmen mit denen der internationalen Strahlenschutzvereinigung IPRA (International Radiation Protection Agency) und der Weltgesundheitsorganisation überein.5
In der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikationsanlagen und Post 6 wird die Einhaltung der in Anhang 1 zu § 2 26. BImSchV festgestellten Immissionsgrenzwerte unterstellt. Leider ist es nicht so, dass die Behörde die Einhaltung der Grenzwerte tatsächlich überprüft.7 Eine Abnahme nach Errichtung der Sendeanlage erfolgt nicht. Gewissheit kann nur durch eine spätere Messung erfolgen.
Neben der Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV ist für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage in einigen Bundesländern in der Regel auch eine Baugenehmigung erforderlich.8 In Berlin ist die Errichtung solcher Anlagen hingegen ohne Baugenehmigung zulässig (§ 56 Abs. 1 Nr. 4 b BauO Bln). Auch wenn die Anlage formell bauordnungswidrig errichtet worden ist, soll der Mieter nach einer Ansicht 9 keinen Anspruch auf das Einschreiten der Behörde haben mit dem Ziel, die Entfernung der Mobilfunkantenne zu verlangen, wenn die Anlage die Grenzwerte für elektromagnetische Strahlungen einhält.
Grenzwerte als Beurteilungsmaßstab
Die Einhaltung der derzeitigen Grenzwerte der 26. BImSchV führt dazu, dass die Mobilfunkanlage rechtlich nicht angreifbar ist. Dies ist jedenfalls die so gut wie einhellige Ansicht in der Rechtsprechung: Mit Einhaltung der in der 26. BImSchV verbindlich festgelegten Grenzwerte kann danach eine Gesundheitsgefahr sowohl durch thermische als auch durch mögliche athermische Wirkungen elektromagnetischer Felder nach dem Stand der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeschlossen werden.10 Aber auch technische Störungen z.B. am Bildschirm des heimischen Computers muss ein Anwohner hinnehmen, wenn sich die Belästigung durch elektromagnetische Wellen im Rahmen der von der 26. BImSchV gezogenen Grenzwerte hält.11
Die Mobilfunkantenne als Mietmangel
Mietrechtlich stellt sich die Frage, welche Rechte Mieter wegen der Mobilfunksendeanlage auf dem Dach des Mietshauses geltend machen können. Minderungsrechte und Schadensersatzansprüche scheiden von vornherein aus, wenn die Mobilfunkanlage bei Vertragsabschluss vorhanden und dem Mieter bekannt war (vgl. § 536 b BGB). Wird die Sendeanlage hingegen erst während des laufenden Mietverhältnisses montiert, stellt sich die Frage, ob in ihr ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB zu sehen ist bzw. ob sie eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des §569 Abs.1 BGB darstellt. Hier wirken sich die Grenzwerte der 26. BImSchV auch auf die mietrechtlichen Ansprüche aus. Bei der Frage, ob elektromagnetische Felder einen Mangel der Mietsache darstellen, sind die Grenzwerte der 26. BImSchV vom 16.12.1996 zu berücksichtigen.12 Ein Umweltfehler bzw. ein Minderungsgrund der Miete liegt nämlich dann nicht vor, wenn bei der Errichtung eines Mobilfunksenders auf dem Dach des Hauses die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten sind.13 Die Befürchtung einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine Funkanlage, deren elektromagnetische Wellen die Grenzwerte unterschreiten, kann einen Mietmangel nicht begründen, weil die vorgestellte Gefahr wissenschaftlich nicht erwiesen ist.14
Die weit überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und in der Literatur 15 verneint somit einen Mietmangel bzw. eine Gesundheitsgefährdung bei Einhaltung der Grenzwerte. Da die derzeitigen Grenzwerte der 26. BImSchV recht großzügig bemessen sind, dürfte es für Mobilfunkbetreiber auch nicht allzu schwierig sein, die jeweiligen Grenzwerte einzuhalten. Mieter, welche die Einhaltung der Grenzwerte in ihrer Wohnung nachprüfen lassen wollen, müssen daher in den wohl meisten Fällen damit rechnen, dass sie ein Messergebnis bekommen, welches ihnen rechtlich nicht weiterhilft. Auch sollte beachtet werden, dass die Kosten eines solchen messtechnischen Gutachtens leicht 1000 DM oder mehr betragen können.
Da die herrschende Meinung Mietern nicht weiterhilft, ist man geneigt, aus einem bayrischen Amtsgerichtsurteil Hoffnung zu schöpfen. Das Amtsgericht München hatte am 1.4.1998 wie folgt entschieden: Lässt der Vermieter nach Vereinbarung des Mietvertrages über eine Obergeschosswohnung auf dem Flachdach des Gebäudes die Sende- und Empfangsanlage des Betreibers eines Mobilfunk-Telekommunikationsnetzes errichten, so dass der Mieter die Wohnung in nachvollziehbarer Furcht vor Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Kraftfelder nutzen muss, ist ein Mangel der Mietsache gegeben.16 Das Gericht hatte ausdrücklich in seiner Entscheidung erklärt, dass es unbeachtlich sei, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV im konkreten Fall eingehalten worden waren. Allein in der “Angst” des Mieters vor Elektrosmog sah das Gericht den Mietmangel begründet. Die Entscheidung hat in Fachkreisen Ablehnung erfahren.17
Zwar hatte Jahre zuvor auch schon das OLG Hamm es für möglich gehalten, dass in einer bloß latenten, befürchteten Gefahr eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache liegen könnte. Allerdings müsse es sich um eine begründete Gefahrbesorgnis handeln. Entscheidend für die Abgrenzung, ob es sich um eine “ernst zu nehmende Besorgnis” oder um “hysterische Befürchtungen” handele, sei, ob die Gefahr konkret, d.h. wissenschaftlich verifizierbar sei.18 Das bedeutet: Gesundheitsängste (“subjektive Ängste”) des Mieters wegen Mobilfunkantennen in der Nähe seiner Wohnung können nur dann einen Mangel der Wohnung begründen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft Gesundheitsgefährdungen zu erwarten sind. Daran mangelt es aber, wenn die Grenzwerte für elektromagnetische Strahlungen nach den Richtlinien eingehalten sind. Allein die Auffassung bestimmter Kreise oder der Umstand, dass Gefahren nicht völlig auszuschließen sind, reichen nicht aus.19 Salopp ausgedrückt: Sind die aktuellen Grenzwerte eingehalten, ist für “Angst” kein Raum.
Allerdings: Wenn zur subjektiven Angst des Mieters objektive gesundheitliche Gefahren hinzukommen, kann im Einzelfall ausnahmsweise trotz Einhaltung von Grenzwerten ein Mangel der Mietsache vorliegen. In diesem Fall können Mieter sogar verhindern, dass eine Mobilfunkbasisstation errichtet oder auf dem Hausdach betrieben wird. Die MieterZeitung 20 berichtet von einem Fall, wo ein bettlägeriger Mieter mit Herzschrittmacher in erster Instanz erfolgreich dagegen geklagt hatte, dass direkt über seiner Wohnung, fünf Meter über seinem Bett, die Sendeanlage in Betrieb genommen werden sollte.21
Schärfere Grenzwerte durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse?
In jüngerer Zeit wird teilweise vertreten, dass das Ziel der 26. BImSchV, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor elektromagnetischen Strahlungen zu schützen, auf Grund neuerer wissenschaftlicher Hinweise über die Auswirkungen von nichtthermischen Strahlungen mit den dort angegebenen Grenzwerten nicht erreicht werden kann. Denn bei Einführung der Grenzwerte konnten die gesundheitlichen Auswirkungen hochfrequenter Strahlungen noch nicht berücksichtigt werden.
Deshalb sei der Gesetzgeber aufgefordert, die Grenzwerte der 26. BImSchV drastisch zu verschärfen.22 Von Befürwortern einer Grenzwertverschärfung wird zudem darauf hingewiesen, dass die Werte in der Schweiz um das Zehnfache niedriger lägen als bei uns in Deutschland.
Nach Auffassung der Bundesregierung jedoch gewährleisten “die geltenden Grenzwerte, die dem internationalen Standard entsprechen, nach heutigen Erkenntnissen den Schutz der Bevölkerung vor nachgewiesenen Gesundheitsgefahren”.23 Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erklärt, medizinische und Umweltrisiken seien bei Einhaltung der Grenzwerte für Mobilfunkstationen und Endgeräte nicht erkennbar. Wissenschaftliche Nachweise über Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht bekannt.24
Unabhängig davon, wie man inhaltlich zu der Grenzwerte-Diskussion steht: Die Gerichte können warnende Wissenschaftlerstimmen ignorieren und dürfen sich weiterhin auf die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV stützen. Denn nach der Entscheidung des BVerfG vom 17.2.1997 ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht bei der Frage der Duldungspflicht von elektromagnetischen Feldern ungesicherte und teilweise bestrittene Erkenntnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht heranzieht.25 Es sei nicht Aufgabe der Instanzgerichte “nicht verifizierte und teils widersprüchliche Befunde zu bestätigen, und so mit den Mitteln des Prozessrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung zu verhelfen”.26
Folgen bei Änderung der Grenzwerte
Sollten jedoch die Grenzwerte der entsprechenden Verordnung vom Gesetzgeber künftig verschärft werden,27 hätte das mietrechtlich auch Auswirkungen bei bereits bestehenden Mobilfunksendeanlagen. Die Veränderung technisch-wissenschaftlicher Standards wirkt sich nämlich vom Zeitpunkt dieser Änderung an mietrechtlich aus.28 Hält die bereits vorhandene Sendeanlage die neuen Grenzwerte nicht mehr ein, ist die Mietsache fehlerhaft und der Mieter hat einen Anspruch auf Nachrüstung der Anlage auf den neuen technischen Stand. Solange die Grenzwerte überschritten werden, besteht ein Recht zur Mietminderung.
Besonderheit bei Sozialwohnungen
Während für die meisten Mieter die Installation einer Mobilfunkantenne auf dem Dach des Hauses keine finanziellen Vorteile bringt, ist dies im Sozialen Wohnungsbau anders: Wird das Dach an einen Mobilfunkbetreiber vermietet, muss der Vermieter von Sozialwohnungen die vom Mobilfunkbetreiber geleisteten Mieteinnahmen bei seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung als Erträge berücksichtigen (vgl. § 31 II. BV). Das bedeutet, der Vermieter muss die Miete für die Hausbewohner entsprechend senken.29 Dieses Ergebnis ist dem im Sozialen Wohnungsbau herrschenden Kostenmietprinzip geschuldet.
Zusammenfassung
- Eine Mobilfunkantenne auf dem Dach des Hauses stellt einen Mietmangel nur dann dar, wenn die jeweils gültigen Grenzwerte für elektromagnetische Strahlungen überschritten werden.
- Im Normalfall werden diese Grenzwerte aber eingehalten.
- Allein die Angst von Mietern, dass trotz Einhaltung der geltenden Grenzwerte eine Gesundheitsbeeinträchtigung möglich sei, reicht für die Annahme eines Mietmangels mit einem Recht zur Mietminderung oder für das Recht zur fristlosen Kündigung nach herrschender Meinung nicht aus.
- Solange die derzeitigen Grenzwerte gelten, müssen Gerichte davon abweichende wissenschaftliche Fachmeinungen nicht berücksichtigen.
- Sollten die Grenzwerte durch den Gesetzgeber verschärft werden, hat dies mietrechtlich auch Auswirkungen bei bestehenden Mobilfunkanlagen.
- Im Sozialen Wohnungsbau verringern die Einnahmen aus der (Dach-) Flächenvermietung für die Mobilfunkantenne die Wohnungsmieten.
Und nicht zuletzt: Die Öffentlichkeitsarbeit von Mietern, Mieterinitiativen und Bürgerinitiativen gegen den Aufbau von Mobilfunksendeanlagen kann – zumindest in Gebieten mit entspannter Wohnungsmarktlage – dazu führen, dass Vermieter und Wohnungsunternehmen auf die Installation der Antennen verzichten. Denn Mobilfunksender auf dem Dach sind mittlerweile auch ein Image-Problem,30 welches durch die Mehreinnahmen aus der Stellplatzvermietung nicht in jedem Fall aufgewogen wird.
Weitere Informationen
- Verbraucherzentrale, Bundesverband, Markgrafenstr. 68, 10969 Berlin, Telefon (030) 258 00-0; Telefax (030) 258 00-218;
www.vzbv.de - Wohnberatung der Verbraucherzentrale Berlin e.V., Bayreuther Str. 40, 10787 Berlin, Tel. (030) 21 90 70
- Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, 38201 Salzgitter, Telefon (05341) 885 -130,
www.bfs.de - Ecolog-Institut, Nieschlagstr. 26, 30449 Hannover, Telefon (0511) 924 56 46,
www.ecolog-institut.de - Bundesumweltamt, Alexanderplatz 6, 10178 Berlin, Telefon (011888) 305-0,
www.bmu.de - Elektrosmog-Messungen: Ingenieurbüro MEWOS-Berlin, Werftstr. 5, 10557 Berlin, Telefon (030) 392 22 14, Fax 39 90 52 94
Maßgebliche Vorschriften der 26. BImSchV
§ 2 [Hochfrequenzanlagen]
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen
1. die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke für den jeweiligen Frequenzbereich nicht überschritten werden und
2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreitet.
§ 7 [Anzeige]
(1) Der Betreiber einer Hochfrequenzanlage hat diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen; der Anzeige ist die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zu erstellende Standortbescheinigung beizufügen.
….
(3) Bei Anzeigen nach Absatz 1 oder 2 soll der Betreiber die für die Anlage maßgebenden Daten angeben und der Anzeige einen Lageplan beifügen.
§ 9 [Ordnungswidrigkeiten]
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 eine Hochfrequenzanlage oder entgegen § 3 Satz 1 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder betreibt,
2. entgegen § 4 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder wesentlich ändert oder
3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Fußnoten:
1 zitiert nach WM 01, 431
2 www.fz-juelich.de/mut/projekte/pro_emf/gutachten.html
3 www.ecolog-institut.de
4 BGBl. I, S. 1966
5 vgl. hierzu auch VGH Kassel v. 29.7.1999 – 4 TG 2118/ 99 -, NVwZ 2000, 694; BauR 2000, 1162; DÖV 2000, 335; GewA 2000, 35; NuR 2000, 517; ZfIR 1999, 864
6 Adresse: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Tel. (0228) 14-0, Telefax (0228) 14-8872; E-Mail: poststelle@regtp.de; Internet: www.regtp.de
7 vgl. Mitteilung in GE 01, 1222
8 VGH Kassel v 29.7.1999 – 4 TG 2118/99 -, NVwZ 2000, 694; BauR 2000, 1162; DÖV 2000, 335; GewA 2000, 35; NuR 2000, 517; ZfIR 1999, 864; VGH Kassel v. 19.12. 2000 – 4 TG 3639/00 -, NVwZ-RR 01, 429
9 VG Hannover v. 7.7.2000 – 4 A 1339/00 -, WM 01, 451
10 VG Schleswig v. 22.8.1997 – 12 A 77/93 -, NJW 1998, 1883 LS; NVwZ 1998, 434; GewA 1998, 170; im Ergebnis ebenso: OVG Bautzen v. 17.12.1997 – 1 S 746/96 -, LKV 1998, 353; BauR 1998, 1226; DÖV 1998, 431; SächsVBl 1998, 162; UPR 1998, 360 L; VG München v. 13.11.2000 – M 1 K 96.1078 – NVwZ 01, 461; OVG Lüneburg v. 19.1.2001 – 1 O 2761/00 -, NVwZ 01, 456; OVG Koblenz – 1 A 10382/01 -, MieterZeitung 5/01, Seite 8
11 LG Frankfurt v. 21.8.1997 – 3/10 O 54/97 -, NZM 98, 371
12 LG Frankfurt a.a.O.
13 AG Frankfurt v. 25.6.2001 – 33 C 1237/01-27 -, in DW 9/01, 21; AG Spandau v. 4.7.2001 – 4 C 305/01 -, MM 01, 443; AG Traunstein v. 3.3.1999 – 310 C 2158/98 -, ZMR 00, 389; AG Gießen – 48 MC 903/00 -, MieterZeitung 5/01, 8
14 LG Freiburg v. 27.6.1996 – 3 S 294/95 -, in ZMR 00, 390
15 vgl. hierzu auch Roth ZdWBay 01, 392 m.w.N.
16 AG München v. 1.4.1998 – 432 C 7381/95 – WM 99, 111; MDR 98, 645; GE 00, 1692
17 vgl. Roth NZM 00, 521 (524); AG Traunstein v. 3.3. 1999 – 310 C 2158/98 -, ZMR 00, 389; Anm. Schlager ZMR 00, 390; AG Gießen – 48 MC 903/00 -, MieterZeitung 5/01, 8
18 OLG Hamm v. 25.3.1987 – 30 ReMiet 1/86 -, WM 87, 248; NJW-RR 87, 968; ZMR 87, 267
19 so auch AG Traunstein v. 3.3.1999 – 310 C 2158/98 -, ZMR 00, 389; in diesem Sinne auch Eisenschmid WM 97, 21
20 Ausgabe 5/01, 8
21 AG Freiburg – 4 C 717/00 -, Urteil nicht rechtskräftig
22 vgl. hierzu sehr ausführlich mit vielen Nachweisen Kniep, Die Vereinbarkeit von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Mobilfunksendeanlagen mit der Frequenzwertfestlegung in der 26. BImSchV in www.buergerwelle.de/d/doc/recht/Rechtsaufsatz.htm
23 aus einer Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums vom 1. Juli 2001
24 zitiert nach Mitteilung in NZM 01, Heft 16, V
25 – 1 BvR 1658/96 -, GE 97, 486; ZMR 97, 218; DWW 97, 146; NJW 97, 2509; Anm. Determann NJW 97, 2501
26 BVerfG a.a.O.
27 vgl. hierzu auch die Ermächtigungsgrundlage in § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationssendeeinrichtungen vom 31.1.2001 in BGBl. I 01, Seite 170
28 BayObLG v. 4.8.1999 – ReMiet 6/98 -, WM 99, 568; GE 99, 1124
29 vgl. AG Marburg – 9 C 1059/00(82) -, MieterZeitung 5/01, 8
30 vgl. Roth, ZdWBay 01, 392 (400)
29.05.2018