Stand: 8/16
Im Info Nr. 66 (“Kabelfernsehen”) sind die unterschiedlichen Wege zum Kabelanschluss und die Rechte derjenigen Mieter, die keinen Kabelanschluss wollen, vorgestellt. In diesem Info geht es ausschließlich um das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungsmieter und Kabelservicegesellschaft.
Folgende Fragen behandelt dieser Artikel:
A. Überlegungen vor Abschluss des Kabelanschlussvertrages
B. Rechte und Pflichten des Mieters aus dem Kabelanschlussvertrag
Mieter können sich ihren Kabelanschluss auch von einer privaten Kabelservicefirma legen lassen. Diese besorgt auf der Basis des Kabelmietvertrages (Anschlussvertrages) mit dem einzelnen Mieter alle notwendigen Formalitäten und schließt den Gestattungsvertrag mit dem Eigentümer der Wohnanlage ab.
A. Überlegungen vor Abschluss des Kabelanschlussvertrages mit einer Kabelservicefirma
1. Mehrere Wege zum Vertragsabschluss mit einer Kabelservicefirma
a. Der Mieter schließt einen Kabelmietvertrag mit einer Firma ab. Diese erledigt die Formalitäten und stellt den Anschluss für den Mieter her. Alle weiteren Mieter, die ebenfalls einen Anschluss wünschen, müssen sich gleichfalls an diese Firma wenden oder auf ihren Anschluss verzichten. Die Kabelservicefirma benötigt die Einverständniserklärung des Vermieters. Grundsätzlich hat der Mieter keinen Anspruch auf Genehmigung (BGH v. 26.9.2003 – V ZR 51/03 -; AG Spandau v. 12.7.1988 – 8 C 147/88 -; AG Wedding v. 19.9.1990 – 21 C 81/90 -; AG Siegburg v. 27.4.1990 – 8 C 718/89 -; a.A. AG Neukölln v. 31.10.1990 – 4 C 158/90 -).
b. Der Eigentümer einer Wohnanlage schlägt den Mietern eine Kabelservicefirma vor, welche dann mit jedem interessierten Mieter einen Vertrag abschließt. Dieses Verfahren zeichnet sich gerade bei großen Wohnungsgesellschaften ab. Der Vermieter ist allerdings nicht berechtigt, die Wohnung des Mieters vom (mitvermieteten) Kabelnetz „abzuklemmen“, um so den Abschluss eines sogenannten „TV- und Hörfunk-Versorgungsvertrag“ mit einer Kabelservicefirma zu erzwingen (AG Mitte v. 26.8.1998 – 17 C 270/98 -).
c. Um der Wohnungsverwaltung eine Kabelservicefirma wirksam vorschlagen zu können, liegt es nahe, dass alle Mieter sich auf eine Firma einigen. Wenn der Eigentümer der Wohnanlage eine andere Firma im Sinn hat oder mit dieser schon einen Gestattungsvertrag geschlossen hat, dürfte sich wegen der Dispositionsfreiheit des Vermieters seine Wahl in einem solchen Falle durchsetzen (vgl. AG Wuppertal v. 7.1.1991 – 90 C 548/90 -).
2. Konkurrenzschutz kann im Wege stehen
Mieter des Hauses, die sich nicht an dem Anschlussvertrag der Kabelservicegesellschaft beteiligen wollen, werden unter Umständen aufgrund einer Konkurrenzschutzklausel in diesem Vertrag ihren (ggfs. vertraglich zugesicherten) Anspruch auf Empfang weiterer Programme nicht mehr durchsetzen können (vgl. AG Bonn v. 19.9.1989 – 6 C 281/89 -).
Denn auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist immanenter Bestandteil eines Vertrages zwischen einem Hauseigentümer und einem Breitbandkabelanschlüsse zur Verfügung stellenden Unternehmer über die Installation von Breitbandkabelanschlüssen, dass der Hauseigentümer während der Dauer des Vertrages nicht Konkurrenten des Unternehmers die Errichtung anderer zentraler Anlagen zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen gestattet (OLG Köln v. 26.2.1996 – 16 U 43/95 -). Andererseits ist ein Hauseigentümer durch einen langfristig laufenden Kabelfernsehvertrag nicht gehindert, später eine Gemeinschaftssatellitenanlage zu errichten und zu betreiben; ein stillschweigend vereinbartes Wettbewerbsverbot besteht insoweit nicht (LG Berlin v. 17.9.1999 – 26 O 40/99 -).
3. Kündigung des Gestattungsvertrages
Der Vermieter ist berechtigt, den Gestattungsvertrag mit der Kabelservicegesellschaft zu kündigen, wenn er zeitnah für vergleichbaren Ersatz (= Abschluss eines Gestattungsvertrages mit einer anderen Gesellschaft) sorgt (AG Neukölln v. 7.10.2002 – 10a C 1019/02 -).
4. Kein Mieterhöhungsrecht für den Vermieter
Der Vertrag mit einer Kabelservicegesellschaft berechtigt den Vermieter zu keiner Mieterhöhung: Ein rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss gilt nur dann als wohnwerterhöhend im Sinne des Berliner Mietspiegels, wenn nicht nur die Fernsehprogramme ohne zusätzlichen Vertrag empfangen werden können, sondern auch die zusätzlichen Leistungen (Telefonieren oder Zugang zum Internet) ohne gesonderten Vertrag in Anspruch genommen werden können (LG Berlin v. 7.5.2015 – 18 S 63/14 -).
5. Probleme bei Vermieterwechsel
Die Gestattungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber der Breitbandkabelnetze geht nicht nach Veräußerung des Mietwohngrundstückes auf den Erwerber über; eine Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung des Veräußerers und eines Angebotes des Kabelnetzbetreibers und einer Annahme durch den Erwerber (OLG Brandenburg v. 15.9.2000 – 7 U 105/00 -; Kammergericht v. 16.5.2002 – 8 U 7764/00 -). § 566 BGB ist auf einen Vertrag, in dem der Grundstückseigentümer einem Unternehmen das ausschließliche Recht gewährt, auf dem Grundstück eine Breitbandkabelanlage zu errichten, zu unterhalten und mit den Wohnungsmietern Einzelanschlussverträge abzuschließen, nicht – und zwar auch nicht entsprechend – anwendbar (BGH v. 17.7.2002 – XII ZR 86/01 -).
B. Rechte und Pflichten des Mieters aus dem Kabelanschlussvertrag mit einer Kabelservicefirma
1. Zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Vertragslaufzeit
Die vereinbarte Vertragsdauer beginnt in der Regel erst mit der betriebsbereiten Übergabe des Kabelanschlusses an den Mieter zu laufen. Die Kabelservicefirma ist also zunächst verpflichtet, den Anschluss ordnungsgemäß herzustellen. Das kann sich jedoch aus folgenden Gründen verzögern:
a. Häufig besteht für den Mieter ein vertragliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht. Daneben besteht das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 312 b, c i.V.m. § 355 BGB. Die Firma wird daher erst abwarten, ob der Mieter davon Gebrauch macht.
b. Bei einem Erstanschluss sind von der Firma eine Reihe von Formalitäten mit dem Eigentümer der Wohnanlage zu erledigen, was nicht von heut auf morgen geht.
c. Jede Firma wird bestrebt sein, zunächst einmal möglichst viele Verträge in einer Wohnanlage abzuschließen, bevor die eigentlichen Arbeiten beginnen. Auch das kann zu Verzögerungen führen.
Besteht schon eine Breitbandkabelanlage im Haus, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht der Anschluss für einen Nachzügler alsbald fertiggestellt werden könnte. Kommt es dennoch zu ungewöhnlichen Verzögerungen, kann der Mieter zwar theoretisch das Vertragsverhältnis nach entsprechender Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung beenden, doch hätte das zur Folge, dass er in Zukunft auf einen Kabelanschluss verzichten muss. Der am Kabelanschluss interessierte Mieter kann daher in solchen Fällen nur auf Vertragserfüllung klagen.
Als Gegenstück zum Recht des Mieters, die Herstellung des Kabelanschlusses zu verlangen, besteht seine Pflicht, der Firma Zutritt zu seiner Wohnung zu ermöglichen. Es ist selbstverständlich, dass die Firma sich rechtzeitig, d.h. mindestens 24 Stunden vorher, anmelden muss.
Zur betriebsbereiten Übergabe des Anschlusses gehören auch vertraglich vereinbarte Sonderleistungen wie Lieferung des Anschlusskabels und Einstellen des Fernsehgerätes.
2. Rechte und Pflichten während der Vertragslaufzeit
a. Zahlung der Mietgebühr
Erst nach betriebsbereiter Übergabe des Kabelanschlusses an den Mieter wird die vereinbarte Mietzahlung fällig – also je nach Vertrag die monatliche Mietgebühr und ggf. die einmalige Anschlussgebühr oder die vereinbarte Zahlung für einen längeren Zeitraum.
b. Instandhaltung, Störungsbeseitigung
Solange der Mieter sich vertragsgemäß verhält – also die Mietgebühr bezahlt, die Anlage schonend behandelt und Schäden oder Störungen sofort meldet und die Wartungs- und Reparaturarbeiten jeweils ermöglicht – kann er von der Firma verlangen, dass die Anlage stets betriebsbereit gehalten wird und alle technischen Störungen in der Anlage unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern von Seiten der Firma beseitigt werden. Grundsätzlich kann der Mieter nicht verlangen, dass die Firma noch am selben Tag zur Reparatur schreitet, insbesondere wenn der Fehler erst in den Abendstunden auftritt. Im Regelfall sollte allerdings die Anlage am folgenden Tag wieder betriebsbereit zur Verfügung stehen.
Im Falle einer längeren Störung der gemieteten Breitbandkabelanlage kann der Mieter eine angemessene Minderung der Mietgebühr gegenüber der Firma geltend machen (LG Aachen v. 25.6.2002 – 1 O 411/01 -); das sollte schriftlich, nicht telefonisch erfolgen, möglichst per Einschreiben mit Rückschein. Zu Beweiszwecken sollte das vertragswidrige Verhalten der Firma in Form eines Protokolls festgehalten und durch Zeugen bestätigt werden. Zeugen sind in der Regel die anderen Mieter, außer wenn der Fehler unmittelbar im Wohnbereich des Mieters auftritt. Fehler im Fernsehgerät dagegen berechtigen weder zu einer Mietminderung gegenüber der Firma noch zu einem Reparaturanspruch.
Wichtig: Eine Kabelanschlussfirma darf ihre Kunden nicht formularvertraglich dazu verpflichten, bei kurzfristigen Empfangsstörungen oder Komplettausfällen der Anlage das volle Entgelt für den Kabelanschluss zu bezahlen (LG Nürnberg-Fürth v. 18.6.1997 – 3 O 9649/96 -).
c. Störung außerhalb des gemieteten Kabelanschlusses
Tritt eine Störung der Programmzuführung auf, obwohl die Kabelanlage innerhalb des Hauses technisch vollständig in Ordnung ist, besteht ebenfalls kein Recht auf Minderung der Mietgebühren gegenüber der Firma. Die Nutzung der Mietsache ist nämlich nicht durch einen Fehler in der gemieteten Kabelanlage beeinträchtigt, so dass es schon an der gesetzlichen Grundlage für eine Mietminderung fehlt. Grundsätzlich verpflichtet sich eine Firma nur, technisch den einwandfreien Empfang aller gesendeten Kabelprogramme zu ermöglichen, nicht jedoch den tatsächlichen Empfang zu garantieren, falls die Programme nicht oder nur unvollständig in das Kabelnetz eingespeist werden.
d. Anpassung der Anlage an den jeweils neuesten Stand der Technik
Falls es vertraglich vereinbart wurde, kann der Mieter darauf bestehen, dass die gemietete Breitbandkabelanlage stets auf dem neuesten Stand der Technik gehalten wird und so den Empfang aller über Kabelanschluss gelieferten Sendungen ermöglicht. Grundsätzlich ist eine entsprechende Anpassung durch die Mietgebühr abgegolten (siehe Punkt 3 c.).
3. Fristgerechte und außerordentliche Beendigung des Vertrages
a. Einhaltung der Mindestvertragsdauer
Grundsätzlich hat der Mieter eines Kabelanschlusses die vereinbarte Mindestvertragsdauer einzuhalten, wobei allerdings zu beachten ist, dass nicht alle vorformulierten Vertragsklauseln mit § 307 BGB im Einklang stehen. Eine Vertragsdauer von 20 Jahren in den AGB eines Kabelanschlussunternehmens ist nach § § 307 BGB unwirksam (LG Dortmund v. 19.1.1995 – 8 O 307/94 -).
Der BGH (v. 10.2.1993 – XII ZR 74/91 -) hat in einem ähnlich gelagerten Fall eine 12-jährige Vertragslaufzeit als für den Kunden nicht unangemessen und mit § 307 BGB vereinbar erklärt (so auch OLG Köln v. 26.2.1996 – 16 U 43/95 -).
Bei längeren Laufzeiten scheidet eine geltungserhaltende Reduktion auf die gerade noch zulässige Laufzeit, etwa zwölf Jahre, ebenso aus wie eine ergänzende Vertragsauslegung. Die Kündigung des damit unbefristeten Dauerschuldverhältnisses ist gemäß § 624 BGB (analog) jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren möglich (Kammergericht v. 2.7.2002 – 14 U 201/01 -).
Langfristige Verträge sind grundsätzlich nur dann vorzeitig zu kündigen, wenn die Voraussetzungen für ein vertraglich vereinbartes außerordentliches Kündigungsrecht vorliegen oder die Firma während der Vertragsdauer bei Störungen trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht die Vertragsleistung erbringt, ausgenommen bei höherer Gewalt.
b. Auszug des Mieters aus der Wohnung
Der nicht gerade seltene Fall, dass ein Mieter aus einer Wohnung mit Kabelanschluss auszieht, ist in den Verträgen einiger Firmen überhaupt nicht vorgesehen. Das hätte zur Folge, dass der Mieter an die vertragliche Mindestdauer gebunden wäre, falls der Nachmieter an der Übernahme des Kabelanschlusses nicht interessiert ist. Denn der Vormieter hat gegen den Nachmieter keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung von nach seinem Auszug weitergezahlten Kabelfernsehgebühren (AG Leipzig v. 11.8.2000 – 12 C 312/00 -). Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diesen Fall entscheiden.
Auf jeden Fall ist folgende Formularklausel unwirksam: „Gehen das Eigentum oder das Nutzungsrecht des Anschlussteilnehmers an dem Grundstück bzw. seiner Wohnung auf einen Dritten über, so hat der Anschlussteilnehmer den Dritten zum Eintritt in alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu verpflichten. Tritt der Dritte nicht in den Vertrag ein, so werden die Gebühren für die restliche Vertragszeit auf einmal zur Zahlung fällig.“ (OLG Naumburg v. 30.3.1995 – 4 U 236/94 -; LG Halle v. 13.10.1994 – 2 O 28/94 -).
c. Erhöhung der Mietgebühren
Alle Verträge regeln zwar den Fall, dass allgemeine Preissteigerungen an den Mieter weitergegeben werden dürfen. Auch dürfte (die vertraglich vorbehaltene) Preiserhöhung bei Einspeisung weiterer Fernsehprogramme in das Kabelnetz zulässig sein (vgl. OLG Düsseldorf v. 7.6.1990 – 18 U 10/90 -), jedenfalls dann, wenn der mögliche Umfang der Preiserhöhung in der Vertragsvereinbarung begrenzt wird.
Doch räumen nur wenige Firmen dem Mieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung in diesem Falle ein (z.B. bei einer Preiserhöhung von 10 %). Dieses Recht kann dem Mieter grundsätzlich jedoch nicht genommen werden. Will der Mieter nicht kündigen, muss im Streitfalle das Gericht über die Erhöhung der Mietgebühren entscheiden.
Nicht jede Anpassungsklausel hält § 307 BGB stand. Eine Klausel ist unwirksam, „wenn sie es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen“ (BGH v. 12.7.1989 – VIII ZR 297/88 -).
Eine Klausel in den AGB eines Kabelanschlussunternehmens, die den Verwender berechtigt, das monatliche Entgelt bei Veränderung der Inkasso-, Herstellungs- oder Wartungskosten anzupassen, verstößt gegen § 307 BGB und ist deshalb unwirksam (LG Halle v. 13.10.1994 – 2 O 28/94 -; LG Frankfurt v. 13.3.1995 – 2/24 O 18/94 -). Ebenso ist folgende Klausel unwirksam: „Die Kabelservicegesellschaft ist berechtigt, die Entgelte bei Erhöhung ihres Leistungsangebotes oder ihrer Kosten anzupassen.“ (OLG Naumburg v. 30.3.1995 – 4 U 236/94 -).
Eine Vereinbarung in einem Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsunternehmen und einem Kabelnetzbetreiber, nach der die Erhöhung oder die Neueinführung von Entgelten, die von den Wohnungsmietern für den Anschluss an das Kabelnetz und die Versorgung mit Kabelfernseh- und -hörfunkprogrammen an den Kabelnetzbetreiber zu zahlen sind, von der Zustimmung des Wohnungsunternehmens abhängt, ist wegen Verstoßes gegen das Preisbindungsverbot nichtig (BGH v. 6.3.2001 – KZR 37/99 -).
d. Leistungsverzug der Firma
Der Mieter kann das Vertragsverhältnis auch vorzeitig beenden, wenn die Firma im Falle eines Defektes der Anlage nach Ablauf einer ihr gesetzten angemessenen Frist nicht willens oder in der Lage war, den Fehler zu beseitigen. Der Mieter muss dann für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer weiteren angemessenen Nachfrist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ablehnen. Das sollte nur per Einschreiben mit Rückschein geschehen. Mit Vertragsbeendigung endet allerdings auch die Möglichkeit, den Kabelanschluss zu nutzen.
e. Leistungsverzug des Mieters
Auch die Firma hat das Recht, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn der Mieter mit seinen Leistungen, d.h. in der Regel mit der Zahlung seiner Mietgebühren länger in Verzug gerät.
Unwirksam ist folgende Formularklausel: „Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises in Verzug, so ist die Kabelservicefirma berechtigt, den Anschluss der Wohnung zu unterbrechen. Trotzdem hat die Kabelservicefirma Anspruch auf die ausstehenden Beträge und die weitere Erfüllung des Vertrages. Ein Wiederanschluss erfolgt erst nach Entrichtung der rückständigen Miete. Die Kosten des Wiederanschlusses trägt der Mieter. Sollte durch die Kündigung oder Zahlungsverzug die Anlage einer Wohnung einmal abgeklemmt worden sein, so beträgt die Gebühr für den Wiederanschluss DM 100,-.“ (AG Schöneberg v. 27.2.1990 – 11 C 67/90 -; vgl. auch LG Halle v. 13.10.1994 – 2 O 28/94 -; LG Frankfurt v. 13.3.1995 – 2/24 O 18/94 -; OLG Naumburg v. 30.3.1995 – 4 U 236/94 -).
Meist ist vertraglich geregelt, dass die Firma das Vertragsverhältnis vorzeitig beenden kann, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum nicht zahlt. Im Falle einer solchen fristlosen Kündigung durch die Firma wird der Mieter zwar von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei, doch tritt an deren Stelle die Pflicht zum Schadenersatz, meist abhängig von der Restdauer des Vertrages und der Höhe der Mietgebühren.
Kabelfernsehgebühren sozialhilferechtlich
- Aufwendungen für die Bereitstellung und Nutzung eines sogenannten Kabelanschlusses für den Fernsehempfang gehören nur dann zu den KdU i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II, wenn sie für den Leistungsberechtigten unausweichlicher Bestandteil der Betriebskosten der angemieteten Wohnung sind. Bei einem freiwilligen Vertragsschluss mit dem Kabelbetreiber hat der Leistungsberechtigte die Entgelte aus der Regelleistung zu bestreiten, in der Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur enthalten sind (LSozG Sachsen-Anhalt v. 24.6.2014 – L 4 AS 98/11 -).
- Die Aufwendungen, die durch einen vom Mietvertrag unabhängigen Kabelnutzungsvertrag bzw. Vertrag über die Nutzung einer Gemeinschaftsantenne entstehen, sind selbst dann nicht erstattungsfähige Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung des Kabelanschlusses bzw. der Gemeinschaftsantenne der einzige technische Zugang zum Fernsehempfang ist (LSozG Sachsen v. 25.10.2010 – L 7 AS 346/09 -).
02.06.2018