Wieder ist der Versuch, ein Haus vor dem Verkauf an einen Investor durch die Anwendung des Vorkaufsrechts zu schützen, gescheitert. Auch der Berliner Mieterverein hat sich für das Vorhaben eingesetzt.

Foto: Sabine Mittermeier
Das Haus in der Schönleinstraße 19 ist heruntergekommen. Der verstorbene Eigentümer hat sich früher nicht darum gekümmert, und die 17 seit Langem dort lebenden Mietparteien haben vieles in Selbsthilfe erledigt. Doch dann wurde das Haus von der Erbengemeinschaft an einen Wiener Investor verkauft, und die Bewohner mussten mit einer Luxussanierung rechnen.
In dieser Situation beabsichtigte der Bezirksstadtrat von Friedrichshain-Kreuzberg, Florian Schmidt (Grüne), das Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen. Bei baufälligen Häusern ist dies nach wie vor möglich. Doch Wirtschaftlichkeitsberechnungen ergaben, dass die Sanierungskosten hoch sein würden. Ohne Fördermittel war der Ankauf durch eine der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften ausgeschlossen.

Foto: Sabine Mittermeier
Auch Genossenschaften konnten den Vorkauf nicht aus eigener Kraft stemmen. Daher versuchte der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, das Vorkaufsrecht durch einen „gestreckten“ Vorkauf auszuüben: Das Haus sollte aus Landesmitteln erworben, saniert und anschließend per Erbbaurecht an einen gemeinwohlorientierten Träger weiterveräußert werden. Dafür wurde die Zusage eines Ankaufsdarlehens inklusive Landeszuschuss für die Weiterveräußerung an eine Genossenschaft benötigt. Der Bezirk wollte ihm zur Verfügung stehende Mittel zur Städtebauförderung dafür nutzen, deren Verwendung jedoch von einer Genehmigung des Senats abhängig ist. Doch Stadtentwicklungssenator Christian Gaebler (SPD) lehnte ab. Der Sprecher der Senatsverwaltung, Martin Pallgen, begründete dies damit, dass eine Verwendung der Mittel nur dann zulässig sei, wenn der Verwendungszweck im städtebaulichen Entwicklungskonzept explizit aufgeführt würde. Die sei bei Vorkäufen wie der Schönleinstraße 19 nicht der Fall.
Stefan Klein
22.01.2025