Angesichts steigender Mieten und Lebenshaltungskosten kommen immer mehr Menschen auf die Idee, ihre Wohnung an Gäste zu vermieten, während sie verreist sind. Ist das erlaubt?

Foto: Christian Muhrbeck
„Vermiete meine Zweizimmerwohnung im schönen Reuterkiez, 2 Wochen im Juli für 1200 Euro“ – solche Inserate haben auf Nachbarschaftsportalen wie „nebenan.de“ derzeit Hochkonjunktur. Das ist eine Win-Win-Situation, finden viele: Man verdient nebenbei etwas Geld, und Menschen aus der Nachbarschaft, die Familienbesuch unterbringen wollen, sind froh über eine Unterkunft in der Nähe. Schließlich darf man doch für sechs bis acht Wochen Besuch in der Wohnung haben …
„Zahlende Gäste gelten nicht als Besucher“, stellt der Rechtsexperte des Berliner Mietervereins, Frank Maciejewski, klar. Sobald Geld im Spiel ist, handelt es sich um eine Untervermietung, und dafür muss man ein berechtigtes Interesse haben und vorab die Zustimmung des Vermieters einholen, ganz gleich, ob es um eine Woche oder um ein Jahr geht. Das Problem: Auf ein berechtigtes Interesse kann man sich bei der Kurzzeit-Vermietung an Feriengäste nicht berufen. Der Wunsch nach einer Wohngemeinschaft scheidet hier ebenso aus wie die Senkung der Kosten – schließlich handelt es sich nicht um ein längerfristiges Teilen der Miete.
Gesetzesverstöße, die teuer kommen können
Nun könnte man natürlich auf die Idee kommen, einfach unter der Hand zu vermieten. Das Risiko, dass die Hausverwaltung am Ku’damm oder der Eigentümer in Starnberg das mitbekommt, mag gering erscheinen. Aber wenn die Sache auffliegt, etwa wenn sich die Nachbar:innen über laute Partys beschweren oder die Gäste die Waschmaschine überlaufen lassen, droht schlimmstenfalls eine Kündigung, sogar ohne Abmahnung. Die Gerichte werten das als schwerwiegenden Vertragsverstoß.
Und noch etwas ist zu beachten: Auch bei Untervermietung gilt die Mietpreisbremse. Wer mit der Vermietung seiner Wohnung Gewinn macht, verstößt gegen das Gesetz.
Völlig unproblematisch ist es dagegen, während der Urlaubszeit Katzensitter oder Haushüter:innen in der Wohnung unterzubringen – jedenfalls solange dafür kein Geld verlangt wird. Das gleiche gilt für Couchsurfing: Wird Dritten unentgeltlich ein Übernachtungsplatz in der Wohnung zur Verfügung gestellt, liegt keine Gebrauchsüberlassung vor (LG Lübeck vom 26. November 2020 – 14 S 61/20 –) Die Besuche, so das Gericht, sind in der Regel nur auf eine kurze Dauer angelegt.
Birgit Leiß
Schutz vor ungebetenen Gästen
Wer verreist, ist nicht verpflichtet, einen Wohnungsschlüssel, etwa beim Hausmeister, zu hinterlegen. Vor allem bei längeren Urlaubsreisen kann es aber Sinn machen, den Schlüssel einer Person seines Vertrauens zu übergeben und der Hausverwaltung Bescheid zu sagen. Diese Person sollte in der Nähe wohnen, so dass sie bei Notfällen wie einem Wasserrohrbruch schnell vor Ort sein kann.

Foto: Christian Muhrbeck
Wichtig ist, während der Abwesenheit einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der Einschreiben bei der Post abholen kann. Bei einem laufenden Rechtsstreit empfiehlt es sich darüber hinaus, einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) zu beauftragen.
Wohnungsbesichtigungen, zum Beispiel wenn die Wohnung zum Verkauf steht, muss man während der Abwesenheit nicht zulassen.
Den Briefkasten regelmäßig leeren zu lassen, ist schon wegen der Einbruchsgefahr wichtig. Weitere Tipps der Polizei: Die Urlaubsdaten nicht in sozialen Netzwerken herausposaunen und die Fenster nie angekippt lassen, auch nicht im dritten Stock.
bl
25.06.2025