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Mietrecht |
Leitsätze des BGH |
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38/08 Farbdiktat bei Schönheitsreparaturen a) Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat. BGH v. 18.6.2008 - VIII ZR 224/07 - WuM 08, 472; GE 08, 1045 zurück zur |
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