Mietrecht

 Mietrechtliche Mitteilungen

MM 2002, Seite 98

Mietspiegel

§§ 558 ff. BGB

Leitsätze:
1. Die Küche ist auch dann nicht mit einem Herd und einer Spüle im Sinne des Berliner Mietspiegels ausgestattet, wenn diese zwar vor Vertragsabschluss vorhanden waren, aber auf Wunsch des Mieters aus der Wohnung entfernt wurden.
2. Für die Berücksichtigung des Sondermerkmals "Gartennutzung" bei der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel ist es unerheblich, ob die Gartennutzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

LG Berlin, Urteil vom 23.11.01 - 65 S 56/01 -


Aus den Entscheidungsgründen:

… Die Merkmalgruppe 2 (Küche) ist - ebenfalls mit dem Amtsgericht - negativ zu bewerten. Unstreitig wurde die Wohnung weder mit einer Spüle noch mit einem Herd mitvermietet. Dass die Küche vor Anmietung durch die Beklagten über eine Spüle und einen Herd verfügt hat, diese Gegenstände aber auf Wunsch der Beklagten herausgenommen wurden, ist insoweit unerheblich und führt insbesondere nicht zur Annahme einer positiven Merkmalgruppe. …

… Darüber hinaus ist für das Sondermerkmal Gartennutzung ein Zuschlag von 0,22 DM pro Quadratmeter zu gewähren. Die Möglichkeit der Gartennutzung erhöht nämlich für sich allein bereits den Wohnwert bzw. die ortsübliche Vergleichsmiete für eine derartige Wohnung, unabhängig davon, ob die Nutzung dieses Gartens entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Die im Mietvertrag für die Nutzung des Gartens vorgesehenen 12 DM sind insoweit lediglich Kalkulationsgrundlage. Für die Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist dieser Betrag von 12 DM jedoch zunächst außer Ansatz zu lassen und stattdessen der im Mietspiegel vorgesehene Sonderzuschlag von 0,22 DM pro Quadratmeter in die Berechnung einzustellen. Von dem ermittelten Betrag sind jedoch dann die von den Parteien vereinbarten 12 DM für die Gartennutzung abzuziehen. …

Mitgeteilt von RA Daniel Friedrichs

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