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Mietrecht |
Mietrechtliche Mitteilungen |
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MM 2002, Seite 53 Streitwert |
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§ 9 ZPO Leitsatz: LG Berlin, Beschluss vom 23.11.01 - 65 T 88/01 -
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß den §§ 25 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Satz 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässig und in Änderung der Rechtsauffassung der Kammer auch begründet, denn der Streitwert einer Klage eines Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bemisst sich entsprechend den §§ 3 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung wegen des betreffenden Mangels. Die Kammer schließt sich damit in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung der wohl herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an (HansOLG Hamburg, WM 1995, 595; LG Berlin, NJW-RR 1997, 652; GE 2000, 472; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdnr. 239; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V Rdnr. 88; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 82). Für sie spricht, dass bei einer Instandsetzungsklage die Dauer des Mietverhältnisses nicht vorhergesagt werden kann und § 9 ZPO für diesen Fall den dreieinhalbfachen Wert zu Grunde gelegt wissen will. Soweit in Analogie zu § 16 Abs. 1 GKG der Streitwert auf den einjährigen fiktiven Minderungsbetrag begrenzt wird, weil der soziale Schutzgedanke dieser Vorschrift, den Mieter vor einem übermäßigen Prozesskostenrisiko zu bewahren, auch Geltung beanspruchen könne, wenn es um die Durchsetzung von Instandsetzungsarbeiten gehe, widerspricht dies dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift. Zudem entsprechen sich die Mietminderung und der Anspruch auf Mängelbeseitigung wertmäßig; aber bei einer Klage auf Zahlung von minderungsbedingten Mietrückständen ist der Streitwert auch nicht durch den Jahresbetrag begrenzt. Der in Ansatz gebrachte fiktive Minderungsbetrag von 15% ist im Hinblick auf die Gewichtigkeit und Vielzahl der geltend gemachten Mängel nicht zu beanstanden. ... Mitgeteilt von RA Joachim Retz
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