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 Anwälte intern

 Mietgesetze und -verordnungen

ABl., 2007, Seite 143

(Mietausgleichsvorschriften 2007 - MietA-VV 2007)
Vom 27. Dezember 2006

Stadt IV A 2-2
Telefon: 9012-4848 oder 9012-0, intern 912-4848
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG und des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe o des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 226, 227), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 494), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt:


1 - Allgemeines - Zweck der Maßnahme, Geltungsbereich

(1) Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften gemäß § 44 LHO für Wohnungsinhaber in Mietwohnungen im öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg), bei denen die Grundförderung endet und keine Anschlussförderung bewilligt wird, zur Vermeidung von finanziellen Härten Mietausgleich und Umzugskostenhilfe. Diese Verwaltungsvorschriften gelten in öffentlich geförderten Wohnheimen entsprechend.

(2) Mietausgleich und Umzugskostenhilfe werden nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe besteht nicht. Die zuständige Stelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(3) Mietausgleich und Umzugskostenhilfe werden nur auf Antrag und einmalig gewährt. Bei Gewährung von Mietausgleich oder Umzugskostenhilfe nach den Mietausgleichsvorschriften 2003 oder 2005 ist eine Gewährung nach diesen Vorschriften ausgeschlossen.

2 - Begünstigter Personenkreis

(1) Mietausgleich und Umzugskostenhilfe werden Wohnungsinhabern in Mietwohnungen des Sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg) gewährt, bei denen die Grundförderung endet und für die keine Anschlussförderung bewilligt wurde. Weitere Voraussetzung ist ein am letzten Tag der Grundförderung wirksamer Miet- oder Nutzungsvertrag für die Wohnung.

(2) Mehrere Inhaber derselben Wohnung, die eigenständige Vertragspartner des Mietverhältnisses sind, sind gemeinsam antragsberechtigt und zu berücksichtigen.

(3) Träger von Einrichtungen mit einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die Wohnungen angemietet haben, für die keine Anschlussförderung gewährt wurde, können zu Gunsten der Nutzer der Einrichtung Mietausgleich und Umzugshilfe beantragen. Eine Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn der Träger der Einrichtung erst nach Ende der Grundförderung die Wohnung angemietet hat. Eine Beantragung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe durch die Nutzer der Einrichtungen scheidet aus, wenn der Träger für die Einrichtung Mietausgleich oder Umzugskostenhilfe beantragt hat.

3 - Einkommensermittlung und berücksichtigungsfähige Haushaltsangehörige

(1) Für die Berechnung des Mietausgleichs sind die Einkommensverhältnisse durch die zuständige Stelle zu überprüfen. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Für die Feststellung der Einkommensverhältnisse ist das anrechenbare Gesamteinkommen entsprechend §§ 20 bis 24 WoFG zu berechnen. Das anrechenbare Gesamteinkommen ist ins Verhältnis zur maßgeblichen Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG zu setzen. Damit ist die Einhaltung oder Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG festzustellen und auf volle v. H. abzurunden.

(3) In besonderen Härtefällen ist der gemäß Absatz 2 festgestellte v. H.-Satz des Einkommens um 10 v. H.-Punkte zu verringern. Ein besonderer Härtefall wird insbesondere angenommen, wenn
ein Haushaltsangehöriger das 70. Lebensjahr vollendet hat oder für einen Haushaltsangehörigen wegen wesentlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen der mittelfristige Erhalt der bisherigen Wohnung notwendig ist,
ein Haushaltsangehöriger einen anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 80 hat oder eine anerkannte häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 des SGB XI vorliegt oder eine behindertengerechte Wohnung zweckbestimmt genutzt wird,
es sich um ein anerkanntes Projekt des betreuten Wohnens von geistig, seelisch, psychisch oder körperlich behinderten Menschen handelt oder ein anerkanntes Projekt zur Hilfe oder zum Schutz für die Bereiche der Jugend-, Frauen und Sozialpolitik oder
es sich um ein Wohnobjekt handelt, das als Sonderwohnform mit spezieller karitativer, therapeutischer oder altengerechter Zweckbestimmung (z. B. Seniorenwohnhaus) gefördert wurde.
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines besonderen Härtefalls zu belegen.

(4) Haushaltsangehörige werden entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 WoFG berücksichtigt. § 18 Abs. 1 Satz 2 WoFG ist nicht anzuwenden. Antragsteller nach Nummer 2 Abs. 2 gelten als gemeinsamer Haushalt. Zum Nachweis, wer tatsächlich in der Wohnung wohnt, ist der zuständigen Stelle eine aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 4 Wochen) vorzulegen. Dies gilt nicht für den Antrag eines Trägers von Einrichtungen nach Nummer 2 Abs. 3.

(5) Für die Überprüfung der Einkommensverhältnisse sind die Ausführungsvorschriften zu den §§ 9, 18 und 20 bis 24 WoFG in der jeweils geltenden Fassung insoweit entsprechend anzuwenden.

(6) Bescheinigungen einer für das Wohnungswesen zuständigen bezirklichen Stelle über das maßgebliche Gesamteinkommen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind, sollen als ausreichend anerkannt werden.

(7) Bei Wohngeldempfängern, Leistungsempfängern nach SGB II und Leistungsempfängern nach SGB XII muss keine gesonderte Einkommensüberprüfung vorgenommen werden, wenn die Gewährung entsprechender laufender Leistungen durch den Antragsteller nachgewiesen wird. Es kann von einer Unterschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG ausgegangen werden. Dies gilt für den Antrag eines Trägers von Einrichtungen nach Nummer 2 Abs. 3 entsprechend, wenn der Träger der Einrichtung nachweist, dass die Nutzer der Einrichtung Leistungen nach Satz 1 beziehen oder beziehen könnten.

4 - Förderfähige Wohnfläche

Förderfähig ist die in der Mieterhöhungserklärung ausgewiesene Wohnfläche für die Wohnung.

5 - Maßgeblich berücksichtigungsfähiger Mietanteil

(1) Bei der Berechnung des Mietausgleichs wird der Mietanteil berücksichtigt, der zwischen der vom Wohnungsinhaber bisher und der nach der Mieterhöhung zu zahlenden Miete je Quadratmeter Wohnfläche monatlich (ohne Kostenanteile für Betriebskosten, Zuschläge und Vergütungen) liegt. Maßgebend sind die Beträge in der letzten Mieterhöhungserklärung.

(2) Liegt die neu zu zahlende Miete über dem nach Absatz 3 festgestellten Höchstbetrag, ist an Stelle der zu zahlenden Miete der Höchstbetrag zur Bestimmung des Mietanteils zu berücksichtigen.

(3) Der Höchstbetrag ist durch die zuständige Stelle für jede Wirtschaftseinheit einheitlich unter Berücksichtigung der Angaben des Berliner Mietspiegels in Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Höchstbetrages ist der bei Bewilligung des Mietausgleichs jeweils aktuelle Berliner Mietspiegel und die dort enthaltenen Mittelwerte der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht preisgebundener Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 60 bis unter 90 m2. Es ist die mittlere Bezugsfertigkeit der Wirtschaftseinheit zugrunde zu legen. Der Höchstbetrag bleibt im Bewilligungszeitraum des Mietausgleichs von drei Jahren unverändert. Bei Verlängerung des Bewilligungszeitraums gemäß Nummer 8 Abs. 3 ist bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung jeweils der aktuelle Berliner Mietspiegel zugrunde zu legen.

6 - Höhe des Mietausgleichs

(1) Überschreitet das anrechenbare Gesamteinkommen der Wohnungsinhaber nach Nummer 3 die maßgebliche Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG nicht, beträgt der Mietausgleich je Quadratmeter Wohnfläche monatlich 90 v. H. des berücksichtigungsfähigen Mietanteils nach Nummer 5. Liegt das anrechenbare Gesamteinkommen um bis zu 50 v. H. über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG, wird ein reduzierter Mietausgleich gewährt. Der Faktor, mit dem der berücksichtigungsfähige Mietanteil zu multiplizieren ist, ergibt sich wie folgt: Die Differenz zwischen 50 v. H. und der nach Nummer 3 festgestellten Einkommensüberschreitung in v. H. ist mit 1,8 zu multiplizieren (Rechenfaktor). Die Höhe des monatlichen Mietausgleichs zum Bewilligungsanfang ergibt sich aus der Multiplikation des so ermittelten Rechenfaktors mit dem berücksichtigungsfähigen Mietanteil nach Nummer 5 und der maßgeblichen Wohnfläche nach Nummer 4.

(2) Die Höhe des monatlichen Mietausgleichs nach Absatz 1 wird jeweils nach Ablauf von 12 Monaten um 20 v. H. des Ursprungsbetrages reduziert. Liegt ein besonderer Härtefall nach Nummer 3 Abs. 3 vor, wird der monatliche Mietausgleich nach Absatz 1 jeweils nach Ablauf von 12 Monaten um 12,5 v. H des Ursprungsbetrages reduziert. Bei Wohngeldempfängern sowie Leistungsempfängern nach SGB II und Leistungsempfängern nach SGB XII wird, soweit sie
in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten nach § 75 Abs. 3 SGB XII leben und deren Betreuung auf Dauer bzw. langfristig angelegt ist,
in Rollstuhlbenutzer-Wohnungen leben oder
pflegebedürftig sind mit Einstufung nach § 15 SBG XI und in eigenen Wohnungen leben, auf die Reduzierung des Mietausgleichs verzichtet.

(3) Beträge bis zu 10 Euro monatlich werden nicht ausgezahlt. Ein Anspruch auf Mietausgleich besteht darüber hinaus nicht, wenn beim Antrag auf erstmalige Bewilligung die Steigerung der Miete im Zeitraum von 12 Monaten ab Ende der Grundförderung den Betrag von 0,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich jeweils nach Ablauf von 12 Monaten um 0,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich.

7 - Antragstellung zum Mietausgleich

Ein Antrag auf Bewilligung von Mietausgleich ist bis zum 31. Dezember 2007 und nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ende der Grundförderung zulässig. Erfolgt nach dem sich aus Satz 1 ergebenen Zeitpunkt eine entsprechende Antragstellung, ist die Zahlung von Mietausgleich abzulehnen. Die Frist nach Satz 1 ist auch gewahrt, wenn der Wohnungsinhaber nachweist, dass die Mieterhöhung rückwirkend bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ende der Grundförderung eintrat, er die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hat und der entsprechende Antrag bis zum 31. Dezember 2008 oder bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ende der Grundförderung gestellt wird.

8 - Bewilligungsbescheid und Bewilligungsdauer des Mietausgleichs

(1) Mietausgleich wird für drei Jahre bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Wirksamwerden der maßgeblichen Mieterhöhung, wenn der Antrag auf Mietausgleich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Stelle eingeht. Wird diese Frist nicht gewahrt, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Kalendermonats, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingeht. Im Bewilligungsbescheid ist für den Bewilligungszeitraum die jeweilige voraussichtliche Höhe des Mietausgleichs zeitlich gestaffelt anzugeben. Im Bewilligungsbescheid ist der Mieter auf die Regelungen in Absatz 3 und Nummer 9 Abs. 3 und in Nummer 10 hinzuweisen.

(2) Der Mietausgleich kann auch rückwirkend, längstens bis zum Tag nach dem Ende der Grundförderung, bewilligt werden, wenn die Mieterhöhung rückwirkend zu diesem Zeitpunkt eintrat und die sonstigen Voraussetzungen zur Gewährung vorliegen. Für die Berücksichtigung einer rückwirkenden Mieterhöhung bei der Bewilligung muss der Antrag auf Mietausgleich bis zum Ende des auf die Fälligkeit der rückwirkenden Mieterhöhung folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Stelle eingehen.

(3) Der Bewilligungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag verlängert werden. Insgesamt darf Mietausgleich höchstens fünf Jahre und in Härtefällen nach Nummer 3 Abs. 3 höchstens acht Jahre gewährt werden. Die zuständige Stelle hat den Wohnungsinhaber im Bewilligungsbescheid und drei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraumes auf die Möglichkeit der Verlängerung des Bewilligungszeitraumes hinzuweisen. Die Antragstellung ist bis einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 möglich und die Anspruchsvoraussetzungen sind in dieser Frist erneut nachzuweisen. Die zuständige Stelle kann im begründeten Einzelfall aufgrund pflichtgemäßen Ermessens Ausnahmen zulassen. Werden die Voraussetzungen zur weiteren Gewährung fristgerecht nachgewiesen, ist die Höhe des Mietausgleichs nach Nummer 6 neu zu berechnen. Ergeben sich Änderungen nach Nummer 9 Abs. 3 ist die geänderte Höhe ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Umstand eingetreten ist. Bei der Neuberechnung der Höhe des Mietausgleichs ist gemäß Nummer 6 Abs. 2 die Reduzierung im Bewilligungsverlauf in v. H zu berücksichtigen. Die zuständige Stelle erteilt einen Bescheid über die Verlängerung oder die Ablehnung der Verlängerung des Bewilligungszeitraumes.

(4) Die von der zuständigen Stelle erteilten Bescheide sind in den Fällen der Nummer 3 Abs. 7 den zuständigen Geschäftsbereichen der Bezirksämter bzw. den Jobcentern in Kopie zu übersenden.

9 - Änderung des Mietausgleichs im Bewilligungszeitraum

(1) Hat sich im Bewilligungszeitraum
1. die Zahl der Haushaltsangehörigen erhöht oder
2. die maßgebliche Miete innerhalb eines Jahres um mehr als 0,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht oder
3. das Gesamteinkommen um mehr als 10 vom Hundert verringert oder
4. ein Härtefall nach Nummer 3 Abs. 3 ergeben,
wird der Mietausgleich auf Antrag mit Wirkung ab dem Ersten des Antragsmonats für den restlichen Bewilligungszeitraum neu berechnet, wenn dies zu einer Erhöhung des Mietausgleichs führt.

(2) Hat sich die maßgebliche Miete innerhalb eines Jahres rückwirkend um mehr als 0,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht, wird auf Antrag der Mietausgleich rückwirkend neu berechnet. Der Antrag muss bis zum Ende des Kalendermonats, der auf den Zugang der maßgeblichen Mieterhöhungserklärung folgt, gestellt werden.

(3) Hat sich im Bewilligungszeitraum
1. die maßgebliche Miete innerhalb eines Jahres um mehr als 0,20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich verringert oder
2. das maßgebliche Gesamteinkommen um mehr als 10 v. H. erhöht oder
3. die Zahl der Haushaltsangehörigen verringert,
ist der Mietausgleich ab Eintritt der Änderung für den restlichen Bewilligungszeitraum neu zu berechnen. Die Mietausgleichsempfänger sind zu verpflichten, entsprechende Änderungen der Miete, des Einkommens oder der Zahl der Haushaltsangehörigen der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

10 - Wegfall des Mietausgleichs

Der Mietausgleich entfällt vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, wenn die Wohnung von keinem zum Haushalt rechnenden Angehörigen mehr genutzt wird oder die Wohnung vom Empfänger des Mietausgleichs oder einer anderen zum Haushalt gehörigen Person, die bei der Berechnung des Mietausgleichs berücksichtigt wurde, käuflich erworben wurde und der vereinbarte Nutzen- und Lastenübergang eingetreten ist. Bei Eintreten eines dieser Umstände ist die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Die Zahlung entfällt mit Beginn des Monats, in dem der bestehende Umstand eingetreten ist.

11 - Umzugskostenhilfe

(1) Kündigt der Wohnungsinhaber die Wohnung und weist er nach, dass die nachfolgenden Voraussetzungen zur Kündigung und der Mieterhöhung nach Absatz 2 vorliegen, wird auf Antrag eine Umzugskostenhilfe gewährt. Die Kündigung darf frühestens nach Erhalt der vom Vermieter versendeten Mieterhöhung bezüglich des Endes der Grundförderung erfolgen bzw. es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und der Mieterhöhung aufgrund des Wegfalls der Anschlussförderung nachgewiesen werden. Die Kündigung des Mieterhaushalts muss bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende der Grundförderung erfolgen; bei Härtefällen nach Nummer 3 Abs. 3 und Nummer 6 Abs. 2 Satz 3 bis zum Ablauf des achten Jahres nach Ende der Grundförderung. Überschreitet das anrechenbare Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG um mehr als 50 v. H., muss die Kündigung bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren nach Ende der Grundförderung erfolgen. Bei einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wird keine Umzugskostenhilfe gewährt, soweit die Kündigung durch ein Verschulden des Wohnungsinhabers begründet ist.

(2) Die Mieterhöhung muss im Zeitraum eines Jahres ab Ende der Grundförderung den Betrag von 0,52 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich überschreiten oder die Miete (ohne Kostenanteile für Betriebskosten, Zuschläge und Vergütungen) muss nach Mieterhöhung im Kalenderjahr 2007 über 5,75 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich (Mindestmiete) liegen. Der zuvor genannte Mieterhöhungsbetrag erhöht sich ab Ende der Grundförderung jeweils nach Ablauf eines Jahres um 0,13 Euro je Quadratmeter monatlich und die zuvor genannte Mindestmiete um 0,13 Euro je Quadratmeter monatlich für jedes folgende Kalenderjahr. Die Mieterhöhung muss in allen Fällen die Grenzen aus Nummer 6 Abs. 3 Satz 2 überschreiten.

(3) Die Umzugskostenhilfe beträgt für Einpersonenhaushalte 1 500 Euro und erhöht sich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinne Nummer 3 Abs. 4 um 500 Euro; höchstens werden 3 500 Euro gezahlt. Personen, die in der vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Wohnung mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, werden bei der Berechnung der Umzugskostenhilfe nicht berücksichtigt.

(4) Bei Zahlung von Umzugskostenhilfe muss der Wohnungsinhaber binnen einer Frist von drei Monaten nach dem angegebenen Mietvertragsende nachweisen, dass das Mietverhältnis beendet und ein neuer Hauptwohnsitz begründet wurde. Es ist die Anmeldebestätigung der Meldestelle für die neue Wohnung vorzulegen.

12 - Zuständige Stelle

Die für die Bearbeitung der Anträge auf Mietausgleich und Umzugskostenhilfe zuständige Stelle ist die Investitionsbank Berlin. Diese wird namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses des Landes Berlin tätig.

13 - Zahlungsverfahren

Mietausgleich wird monatlich und die Umzugskostenhilfe in einem Betrag gezahlt. Mietausgleich und Umzugskostenhilfe werden auf Konten inländischer Kreditinstitute gezahlt. Zahlungsempfänger ist der Antragsteller oder ein vom Antragsteller sonstiger Bestimmter.

14 - Missbrauch - Rückzahlung

(1) Mietausgleich und Umzugskostenhilfe können versagt werden, wenn auch bei Einhaltung der maßgeblichen Voraussetzungen die Gewährung der Zahlung offenkundig nicht gerechtfertigt ist oder die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Missbräuchlich ist zum Beispiel der Bezug von Mietausgleich oder Umzugkostenhilfe für mehr als eine Sozialwohnung, wenn die Voraussetzungen zum Bezug von Mietausgleich nicht mehr vorliegen, wenn Änderungen nach Nummer 9 Abs. 3 nicht mitgeteilt wurden oder wenn der gewährte Mietausgleich nicht für die Mietzahlung eingesetzt wird und der Wohnungsinhaber dadurch in Mietrückstand gerät. Bei Feststellung einer missbräuchlichen Verwendung wird die Mietausgleichszahlung eingestellt und weitere Hilfe nach diesen Vorschriften nicht mehr gewährt.

(2) Zu Unrecht erhaltener Mietausgleich und Umzugskostenhilfe ist zurückzuzahlen, wenn und soweit die ungerechtfertigte Gewährung vom Antragsteller oder von einer bei der Gewährung berücksichtigten Person zu vertreten ist.

15 - Schlussbestimmungen

(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu §§ 44 und 59 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Verwaltungsvorschriften Abweichungen zugelassen sind. Nummer 6 - Nachweis der Verwendung - der allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Anlage 2 der Ausführungsvorschriften zu § 44 der LHO findet keine Anwendung.

(2) Die §§ 35, 60, 61, 65, 66 und 67 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der §§ 44 bis 51 gelten entsprechend, soweit diese Verwaltungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen. Über den Regelungsinhalt des § 104 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch hinaus wird, sofern Leistungsanteile für den Angehörigen nicht gesondert bezeichnet sind, der vorrangige Anspruch den berücksichtigten Personen zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Im begründeten Einzelfall entscheidet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel über Ausnahmen von diesen Verwaltungsvorschriften. Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen zugelassen werden.

(4) Die Mietausgleichsvorschriften 2003 und die Mietausgleichsvorschriften 2005 treten mit Ablauf des 31. März 2007 außer Kraft. Abweichend davon ist ein Antrag auf Mietausgleich oder Umzugskostenhilfe, der aufgrund der Mietausgleichsvorschriften 2003 oder der Mietausgleichsvorschriften 2005 bis zum 31. März 2007 bei der zuständigen Stelle eingeht, nach jenen Verwaltungsvorschriften zu prüfen und zu bewilligen.

(5) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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