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Pressemitteilung Nr. 06/06
26.5.06
Bundesverwaltungsgericht kippt Mietobergrenzen -
der Gesetzgeber ist nun gefordert
Am Mittwoch, dem 24. Mai 2006, hat das Bundesverwaltungsgericht in der
mündlichen Verhandlung (BverwG 4 C 9.04) die Revision zum
Mietobergrenzenurteil des OVG Berlin (OVG 2 B 18.02) verworfen. Die
zuständige Kammer hält pauschale Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten für
unzulässig. Das Urteil hat bundesweite Bedeutung. Der Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg, dessen Sanierungsbescheid für ein Objekt in einem
Friedrichshainer Sanierungsgebiet der Stein des Anstoßes war, darf
Eigentümer nach Auffassung der Bundesrichter durch solche Mietbeschränkungen
nicht daran hindern, die zivilrechtlich zulässigen
Mieterhöhungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Der Berliner Mieterverein (BMV)
hält das Urteil für falsch. "Der behutsamen Stadterneuerung wird damit ein
schwerer Schlag versetzt", kritisiert Reiner Wild, stellvertretender
Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V.. "Das Urteil ist auch
eine Ohrfeige für den Bundesgesetzgeber", so Wild, denn trotz regelmäßiger
Änderungen am Baugesetzbuch gebe es im Sanierungsrecht keine tragfähigen
Formulierungen, die den im Grundsatz akzeptierten Verdrängungsschutz mit
Hilfe von Mietbeschränkungen ermögliche. "Wir fordern daher
Bundesbauminister Tiefensee auf, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
als Anlass für eine rasche Novelle des Sanierungsrechts zu nehmen.
Gleichzeitig forderte der Berliner Mieterverein die betroffenen Berliner
Bezirksämter auf, bei ihrem im Jahre 2004 eingeführten Verfahren zu bleiben.
Schon nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurden
Sanierungsbescheide nicht mehr mit Mietobergrenzen versehen. Vielmehr wurden
Auflagen zum Abschluss von Modernisierungsvereinbarungen mit dem Mieter
erteilt. In den Modernisierungsvereinbarungen sollen auch weiterhin
Miethöheregelungen festgehalten werden, wenn die üblichen
Ausstattungsstandards durch umfangreiche und teure Modernisierungen (z.B.:
Balkonanbau, Aufzugseinbau, Wärmedämmungen) überschritten werden.
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