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Pressemitteilung Nr. 07/05 Hartz IV: Angemessenheit der Wohnkosten seit 1. Juli 2005 in KraftZum 1. Juli 2005 ist das "Rundschreiben zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II" in Kraft getreten. Bei Neubezug einer Wohnung gelten nachstehende Brutto-Warmmieten als angemessen: Bei bestehenden Mietverhältnissen gilt Folgendes: Die genannten Richtwerte können in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden. Das gilt insbesondere für Alleinerziehende und Schwangere, über 60-jährige Hilfeempfangende und Familien mit kleinen Kindern sowie für Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer sowie zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen - insbesondere für Rollstuhlbenutzer/-innen. Sollte ein ALG II-Bescheid entgegen den in der AV-Wohnkosten festgelegten Regeln nicht die volle Übernahme der Mietkosten beinhalten, sollte umgehend Widerspruch bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft eingelegt werden. Darüber hinaus sollte der betroffene Bürger umgehend der Senatsverwaltung hiervon Kenntnis geben und Änderung verlangen: Weitere Infos unter Tel. Rückfragen: 22626 118 |
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