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MieterMagazin |
Dezember 2005 - Titel |
Was tun, wenn der Vermieter Ihre Wohnung will?Eigenbedarf |
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Viele Mieter haben große Angst vor einer Kündigung wegen Eigenbedarf, vor allem wenn ihr Haus verkauft oder in Eigentumswohnungen umgewandelt wird. Doch der vage Hinweis des Vermieters, er brauche die Wohnung für seine Großtante, reicht zum Glück nicht aus. Zwar hat sich der Kündigungsschutz bei Eigenbedarf in den letzten Jahren immer weiter verschlechtert. Selbst 80-Jährige, die schon seit 40 Jahren in einer Wohnung leben, sind nicht mehr automatisch vor einem Rausschmiss gefeit. Dennoch muss man
seine Wohnung nicht kampflos aufgeben.
Mit Hilfe einer guten Rechtsberatung kann es in vielen Fällen gelingen, die Kündigung abzuwehren oder wenigstens eine Abfindung herauszuschlagen. |
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Zu pauschal geht nicht durch
Ob der Vermieter vernünftige Gründe hat oder nicht, wird bei Eigenbedarfsstreitigkeiten vor Gericht also genau geprüft. Nicht akzeptabel kann es beispielsweise sein, Aber Vorsicht! Grundsätzlich kann der Vermieter auch für sich allein eine Fünfzimmerwohnung beanspruchen. Es kommt immer darauf an, wie das im konkreten Einzelfall begründet wird. In vielen Fällen ist die Eigenbedarfskündigung willkürlich, rechtsmissbräuchlich, treuwidrig oder zweckverfehlend - und damit als unwirksam zurückzuweisen.
Denkbarer Weg: die Abfindung Im Falle eines gekündigten Mieters aus Neukölln bedeutete dies: ins Grundbuch schauen, Meldeadressen überprüfen und einiges mehr, was hier nicht verraten werden soll. Zwar ist Ulrich Barkow inzwischen ausgezogen und hat sich auf eine Abfindung in Höhe von 3000 Euro eingelassen. Dennoch will er die Sache nicht auf sich beruhen lassen: "Ich wollte nicht raus, aber ich habe es nicht mehr ausgehalten, ständig Beleidigungen und Beschimpfungen ausgesetzt zu sein." Sein Vermieter, der auf dem gleichen Grundstück wohnt, hatte ihm die Wohnung gekündigt, weil er seinen Sohn dort unterbringen wollte. Angeblich leidet der wegen der Trennung von der Freundin seit zwei Jahren an Depressionen und braucht die Nähe seiner Familie. Auf ihn, so der Mieter, wirke der 30-Jährige recht fröhlich und selbstsicher. Dazu kommt, dass auch die Tochter des Vermieters im Haus eine Wohnung hat, sich berufsbedingt aber die Woche über gar nicht in Berlin aufhält, wie der Mieter durch eigene Recherchen herausfand. Der Sohn könnte ja in der Wohnung seiner Schwester unterkommen, argumentierte die BMV-Rechtsberaterin Marlis Lau. Als sich Barkow weigerte, die Wohnung zu räumen, reagierte der Vermieter ungehalten. "Ich wurde lautstark als arbeitsloses Gesocks beschimpft, auch vor Nachbarn hat er mich denunziert", berichtet der empörte Mieter.
Ulrich Barkows ehemalige Wohnung steht seit seinem Auszug leer. Möglicherweise, so vermutet der Mieter, soll sie mit einer anderen Wohnung zusammengelegt werden. "Wenn ich dahinter komme, dass mich mein Vermieter betrogen hat, wird das Konsequenzen haben", betont er. Der Schaden, der ihm durch den erzwungenen Wohnungswechsel entstanden ist, sei schließlich enorm. Nach Abzug von Kaution und Umzugskosten bleibt von den 3000 Euro nicht mehr viel übrig. Grundsätzlich steht Mietern ein Schadensersatzanspruch zu, wenn sich vor Gericht herausstellt, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war. Das können Umzugs-, Makler- und Renovierungskosten sein, aber auch höhere Mietausgaben für die neue Wohnung. De facto sind solche Ansprüche nur sehr schwer durchzusetzen, weil die Beweislast beim Mieter liegt. Wurde eine Aufhebungsvereinbarung getroffen, sind Schadensersatzansprüche sowieso ausgeschlossen. Keine Chance bei offenkundiger Täuschung
hat. Kein Wunder also, dass das Gericht jedes Mal Zweifel hatte, ob tatsächlich ein ernsthafter Wille besteht, die Tochter einziehen zu lassen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, so heißt es in der Urteilsbegründung, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben wurde, um das Haus besser verkaufen zu können. Die Familie sieht also weiteren Räumungsklagen relativ gelassen entgegen - und Rechtsanwalt Ziemann hat Strafanzeige wegen Prozessbetrug gestellt. Der Einzelfall bestimmt die Taktik
Theoretisch herrscht vor Gericht also "Waffengleichheit" und beide Interessen stehen sich gleichberechtigt gegenüber. De facto, so BMV-Rechtsexperte Frank Maciejewski, haben die Gerichte die Anforderungen an den Mieter in den vergangenen Jahren extrem hochgeschraubt: "Härtegründe werden kaum noch anerkannt, die Berliner Rechtsprechung verlangt in der Regel, dass mehrere Gründe gleichzeitig vorliegen." Mit Verweis auf den angeblich so entspannten Wohnungsmarkt wird selbst Schwerbehinderten oder Familien mit Kindern zugemutet, sich eine andere Wohnung zu suchen - wobei man die Suche auf das gesamte Stadtgebiet ausdehnen muss.
Birgit Leiß |
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"Nachbohren im Leben des Vermieters" |
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MieterMagazin: Welche Chancen hat ein Mieter, die Eigenbedarfskündigung wegen sozialer Härtegründe abzuwehren? Emmerich: Wenn der Vermieter seine Gründe schlüssig darlegt und keine offensichtlichen Fehler macht, ist das nach meiner Erfahrung sehr schwierig. Selbst eine Suizidgefahr muss einer Kündigung nicht zwangsläufig entgegenstehen. Das wird vor Gericht ganz genau geprüft. Auch Alter, lange Wohndauer oder Krankheit sind keine Garantie. Die Abwägung endet leider in der Regel bis auf wenige Extremfälle zu Lasten des Mieters. MieterMagazin: Wie sieht es bei vorgetäuschtem Eigenbedarf aus? Emmerich: Das Problem ist hier die Beweislast, die beim Mieter liegt. Auch Klagen auf Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf sind fast nie erfolgreich, weil die Kausalität sehr schwer nachzuweisen ist. Die Richter gestehen dem Vermieter zu, dass sich sein Entschluss, in die betreffende Wohnung zu ziehen, innerhalb von Tagen ändern kann, beispielsweise weil er die Frau seines Lebens getroffen hat und nun andere Pläne hat. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich sogar den Eigenbedarf eines Eigentümers anerkannt, der die Wohnung nach erfolgreicher Räumungsklage zweieinhalb Jahre lang umbauen ließ und sie dann neu vermietet hat. Das Gericht war der Auffassung, dass sich zwischen der Kündigung und dem Entschluss, doch nicht einzuziehen, seine Lebensumstände gravierend geändert haben können und dass er daher nicht gelogen haben muss. MieterMagazin: Heißt das, man ist völlig chancenlos? Was empfehlen Sie betroffenen Mietern? Emmerich: Am ehesten ist eine Eigenbedarfskündigung durch Formalien zu knacken, beispielsweise wenn im Kündigungsschreiben vergessen wurde, der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu widersprechen. Besteht der Verdacht, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist, empfehle ich Mietern, im Leben des Vermieters nachzubohren und so viele Informationen wie möglich einzuholen. Wenn die Wohnung zum Beispiel für den Sohn vorgesehen ist, kann man ihn über Dritte in ein Gespräch verwickeln und erfährt auf diese Weise möglicherweise, dass der gar nicht daran denkt, in die Wohnung zu ziehen. Soll die Wohnung vermutlich verkauft werden, sollte man in Tageszeitungen und im Internet recherchieren. Manche Mieter beauftragen sogar einen Detektiv. Ich selber habe mich vor einigen Jahren mal als Student auf Zimmersuche ausgegeben. Der Vermieter hatte die Wohnung wegen angeblichem Eigenbedarf gekündigt, in Wirklichkeit wollte er die einzelnen Zimmer teuer an Studenten vermieten. Nachdem ich von ihm am Telefon erfahren hatte, dass das Zimmer noch frei sei, konnten wir die Kündigung erfolgreich abwehren. Das Interview führte MieterMagazin-Autorin Birgit Leiß. |
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Hier geht nichts |
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Eine Eigenbedarfskündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen: |
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