MieterMagazin

 Dezember 2002 - Special

Wohnen ohne Barrieren

Corinna G. (Name geändert) ist querschnittgelähmt, zur Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen. Mit ihrem Lebensgefährten wohnt sie in einer Berliner Mietwohnung im zweiten Stock - ohne Aufzug. Ihr Partner trägt sie täglich durch das Treppenhaus. Da diese Situation für ihn mit mittlerweile 60 Jahren zunehmend schwieriger wird, wendet er sich an seinen Vermieter und bittet um Zustimmung zum Einbau eines elektrischen Treppenlifts auf eigene Kosten. Der Vermieter lehnt dies jedoch ab. In der Folge kommt es zu einer juristischen Auseinandersetzung, die bis zum Bundesverfassungsgericht geht und im März des Jahres 2000 als so genanntes "Treppenlifturteil" (BvR 1460/99) spektakulär in die Geschichte des Mietrechts eingeht.

Der Vermieter unterliegt und in Folge dieses Urteils wird ein neuer Passus zum Modernisierungsanspruch von behinderten Mieterinnen und Mietern (§ 554 a BGB) in das Mietrecht eingefügt.

In den seltensten Fällen machen Probleme mit der Mietwohnung derartige Schlagzeilen, meist sind es die ganz alltäglichen praktischen Fragen, die behinderten Mieterinnen und Mietern zu schaffen machen: Wo kann ich meinen Rollstuhl abstellen? In welcher Höhe sollten Griffe im Bad angebracht werden? Wo bekomme ich Zuschüsse für die Anpassung der Wohnung? Wer kann mich bei der Umgestaltung der Wohnung beraten?

Über das "Wohnen im Alter" hat das MieterMagazin in einem Sonderteil in der Ausgabe 1+2/2001 berichtet. In diesem "Special" geht es zum einen natürlich um die Bedürfnisse behinderter Mieterinnen und Mieter und die Bedeutung des neuen Paragraphen im Mietrecht. Zum anderen informieren wir Sie über allgemeine Fragen bei Behinderung: Über die wichtigsten Gesetze, über Nachteilsausgleiche und Hilfsmittel und über das "barrierefreie Bauen". Dies verstehen wir auch als einen Beitrag zum "Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen", das im Jahr 2003 in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit vielen Veranstaltungen begangen wird.

Wer ist eigentlich "behindert?"

Insgesamt gelten nach neuen Zahlen (Statistik der Schwerbehinderten, Stand von Ende Dezember 2001) rund 345700 Menschen in Berlin als behindert, das entspricht einem Anteil von 10,2 Prozent an der Bevölkerung - theoretisch ist also auch jedes zehnte Mitglied des Berliner Mieterverein behindert. Knapp die Hälfte aller behinderten Menschen in Berlin (167300) wies mehrere Behinderungen zugleich auf, 55 Prozent (191500) waren Frauen. Gut die Hälfte aller Schwerbehinderten war älter als 64 Jahre und ein Drittel gehörte der Altersgruppe von 45 bis 64 Jahren an. Lediglich sechs Prozent aller Schwerbehinderten sind unter 35 Jahren. "Behinderung" und "Alter" haben also viel gemeinsam.

In der Öffentlichkeit ist das Bild von "Behinderung" häufig durch eine Person im Rollstuhl geprägt. Dies ist verständlich, da der Rollstuhl ein sehr auffälliges Hilfsmittel ist. Diese Sichtweise entspricht jedoch nicht der Statistik, denn die meisten Behinderungen sind unsichtbar und "den Behinderten" oder "die Behinderte" gibt es nicht, dafür sind die individuellen Unterschiede zu groß. Trotzdem kann man verschiedene Arten von Behinderung zusammenfassen. Eine Möglichkeit ist die offizielle Ausweisstatistik der Versorgungsämter. Hierbei wird die Art der Behinderung nach 55 Kategorien erfasst, die sich an bestimmten Funktionseinschränkungen orientieren (zum Beispiel Funktionseinschränkung der Arme, Beine, Augen und so weiter) und ein Grad der Behinderung (GdB) festgelegt. Nach dieser Statistik sind Behinderungen zumeist Funktionsstörungen innerer Organe (Herz, Kreislaufsystem, Atemwege), Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule folgen an zweiter Stelle. Auch bei der Ursache von Behinderung herrscht oft eine falsche Vorstellung: Weniger als ein Prozent entsteht durch Unfälle, lediglich zwei Prozent sind angeboren, aber zwei Drittel aller Behinderungen haben krankheitsbedingte Ursachen.

Die Probleme mit der Statistik

Paradoxerweise kann man der amtlichen Statistik nicht die Anzahl der Menschen entnehmen, die einen Rollstuhl benutzen. Behindertenverbände schätzen, dass rund 0,5 Prozent der Bevölkerung in Deutschland einen Rollstuhl nutzen. Für Berlin ist also anzunehmen, dass mindestens 18000 Menschen auf den Rollstuhl angewiesen sind. (Faktisch sind es 36000, wie sich aus dem Interview mit dem Landesbeauftragten für Behinderte auf Seite 35 ergibt).

Doch die Statistik bereitet noch mehr Probleme: Sie zählt nur die Inhaberinnen und Inhaber eines amtlichen Ausweises mit einem Grad der Behinderung (GdB) von über 50 Prozent. Wer also keinen Ausweis beantragt hat, wird nicht mitgezählt. Viele alte Menschen beantragen oft keinen Ausweis beim Versorgungsamt, da sie nicht als "behindert" gelten wollen oder da sie nicht mehr berufstätig sind und mit vielen Nachteilsausgleichen, die mit einem solchen Ausweis verbunden sind, nichts mehr anfangen können. Man kann deshalb davon ausgehen, dass die inoffizielle Zahl behinderter Menschen in Berlin deutlich höher liegt.

Behinderungsbegriff im Wandel

Wenn man die medizinische Diagnose für eine Behinderung weiß, ist aber noch nichts darüber ausgesagt, welche Hilfsmittel eine Person benötigt. Außerdem empfinden es viele behinderte Menschen als diskriminierend und etikettierend, als ein "Defizitwesen" bezeichnet zu werden, wenn nur auf ihre Behinderung geschaut wird. Im englischen Sprachgebrauch wird deshalb statt "Menschen mit Behinderung" der Begriff "Those with Special Needs" verwendet, was mit "Diejenigen, die speziellen Bedarf haben" nur schlecht ins Deutsche zu übersetzen ist. Generell ist der Begriff von Behinderung einem weltweiten Wandel unterworfen. Der Gedanke der "Wechselwirkung", der Interaktion der jeweiligen Fähigkeiten des Individuums mit den Gegebenheiten der Umwelt wird in künftigen Definitionen eine Rolle spielen.

Es bietet sich daher eine andere, ergänzende Einteilung an, die sich eher an den Fähigkeiten sowie den Möglichkeiten der Unterstützung orientiert. So könnte man sprechen von:
Rollstuhl nutzenden Menschen
Menschen mit Gehhilfen
Menschen, die gehörlos sind und sich mit Gebärdensprache verständigen
Menschen, die mit technischen Hilfen hören
Menschen mit Lernbeeinträchtigungen, die Unterstützung benötigen
Menschen mit Psychiatrieerfahrungen
Menschen, die blind sind und mit den Händen und Ohren lesen
Menschen, die Sehhilfen benötigen
Menschen mit chronischen Krankheiten
Menschen mit Altersbeeinträchtigungen
Pflegebedürftigen Menschen

Innerhalb dieser Aufzählung kommt es natürlich zu Überschneidungen. Rechnet man hinzu, dass bald jeder Dritte über 60 Jahre sein wird, so wird deutlich, dass "Behinderung" und "Alter" keine Randgruppenthemen sind, sondern zentrale Fragen unserer Zukunft. Nach einer Erhebung der norwegischen Regierung aus den 90er Jahren sind alle Bürgerinnen und Bürger des Landes durchschnittlich 14 Jahre ihres Lebens "behindert", wobei die Schwierigkeiten kleiner Kinder und von Menschen mit Mobilitäts- und Demenzproblemen einbezogen werden.

Von der medizinischen Sichtweise zum Bürgerrechtsgedanken

Die Konsequenz der Norweger: Es muss eine Politik für alle gemacht werden, die keinen Menschen mehr aussondert. Benötigt wird deshalb eine barrierefreie Planung, das bedeutet Planung für Menschen jeden Alters und jeder Fähigkeit.

Seit vielen Jahren setzen sich die Behindertenverbände dafür ein, dass sich die Sicht von "Behinderung" einem grundlegenden Perspektivenwechsel unterzieht. Weg von der medizinischen Betrachtungsweise, hin zu einer bürgerrechtsorientierten Sichtweise: Behinderte Bürgerinnen und Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere auch. Aber erst im Jahre 1994 wurde dies auch festgeschrieben: Im Zuge der Verfassungsreform wurde der Artikel 3 des Grundgesetzes geändert. Dort heißt es nun: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Dieser neue grundgesetzliche Anspruch hat natürlich auch Konsequenzen für das Wohnen: freie Wahl der Wohnform und Anspruch auf Gleichbehandlung durch die Vermieter.

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die Gesetze?

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Service

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  H.-Günter Heiden, Autor unserer Sonderseiten "Wohnen ohne Barrieren" arbeitete zunächst als Sonderschullehrer, seit 1986 als Journalist. Heute betreibt er mit einer Kollegin das Medienbüro "Journalismus ohne Barrieren".
Enno Hurlin, Diplomsoziologe, Grafik-Designer und Fotograf mit dem Arbeitsschwerpunkt Soziales, Behinderung, Medizin fotografierte für das MieterMagazin Special "Wohnen ohne Barrieren".
Die Fotos entstanden mit freundlicher Unterstützung durch die Wohngruppen der Fürst-Donnersmarck-Stiftung.

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Was regeln die Gesetze?

In der letzten Legislaturperiode ist von der rot-grünen Bundesregierung ein enormes gesetzliches Programm zur Behindertenpolitik umgesetzt worden. Im Wesentlichen, neben kleineren Gesetzesergänzungen wie etwa dem § 554 a BGB im Mietrecht, geschah dies durch zwei neue Gesetze: Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX vom 1. Juli 2001, das die Teilhabe im Bereich des Schwerbehinderten- und Rehabilitationsrechts regelt und das bürgerrechtsorientierte Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vom 1. Mai 2002, das im Kern die Herstellung umfassender "Barrierefreiheit" zum Ziel hat. Ein drittes Vorhaben, das zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz (ZAG) wurde kurz vor Ende der Legislatur zurückgezogen, soll aber nun neu eingebracht werden.

Wiedereingliederung behinderter Menschen. Im Jahr 1961 wurde das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschaffen, das wichtige Bereiche regelt, und 1974 wurden mit dem "Schwerbehindertengesetz" die Belange des Arbeitslebens für behinderte Menschen gesetzlich normiert: Ein Quotensystem zur Beschäftigung und eine Ausgleichsabgabe pro nicht besetztem Pflichtplatz wurden eingeführt. 1994 wurde der Artikel 3 des Grundgesetzes um den Satz "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" ergänzt und im Jahr 1995 wurde als vierte Säule im Sozialsystem die Pflegeversicherung geschaffen. Kaum bekannt ist das neue "Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" (GSiG), das am 1. Januar 2003 in Kraft treten wird und den Gang zum Sozialamt ersparen soll. Wenn die Rente unter 844 Euro liegt, soll dem nächsten Rentenbescheid ein Antrag auf Grundsicherung beiliegen.

Ende der Fremdbestimmung?

Der programmatische Untertitel des neuen SGB IX lautet "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen". Nicht mehr der Gedanke der "Fürsorge", der "Rehabilitation von oben", sondern "Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft" sollen jetzt im Vordergrund des Rehabilitationsrechts stehen. In einem allgemeinen Teil werden die Leistungen zur Teilhabe auf medizinischem, beruflichem und sozialem Gebiet beschrieben, die Versicherte beantragen können, im zweiten Teil ist das ehemalige "Schwerbehindertengesetz" eingegliedert.

Für die Leistungen des neuen SGB IX an behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen (ein Schwerbehindertenausweis ist also keine zwingende Voraussetzung) ist ein "Wunsch- und Wahlrecht" verankert worden. Ferner sollen bis Ende 2002 in allen Landkreisen und Kommunen so genannte "gemeinsame Servicestellen" der Reha-Träger eingerichtet werden, die für eine schnelle und unbürokratische Bearbeitung sorgen sollen. An diese Stellen wird der Antrag gerichtet, die letztendliche Zuständigkeit des jeweiligen Kostenträgers muss dann in einem vorgegebenen Zeitraum von der Servicestelle geklärt werden.

Barrierefreiheit - eine neue Planungsdimension

Der Begriff "Barrierefreiheit" im BGG ist nicht etwa eine neue Umschreibung von "behindertengerecht" oder "rollstuhlgerecht", sondern er stellt eine neue planerische und architektonische Dimension des "Gestaltens für alle" dar. Das BGG ist jedoch nur für die Behörden des Bundes unmittelbar verpflichtend. Anerkannte Behindertenverbände erhalten aber das Recht, so genannte "Zielvereinbarungen" zur Herstellung von Barrierefreiheit mit privaten Einrichtungen abzuschließen. Denkbar wäre etwa eine Vereinbarung mit einer privaten Wohnungsbaugesellschaft, in Zukunft nur noch barrierefreie Wohnungen zu bauen.

Auch die Länder werden aktiv

Neben der bundesgesetzlichen Gleichstellungsregelung gab es auch Verfassungsänderungen und Gleichstellungsgesetze für behinderte Menschen auf Länderebene. Seit 1995 hat das Land Berlin den neuen Artikel 11 in der Verfassung: "Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Das Land ist verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen." Auf Grundlage dieses Artikels trat im Mai 1999 das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) in Kraft. Neben der Einführung eines Landesbeauftragten für Behinderte und eines Landesbeirates, in dem die Behindertenverbände vertreten sind, wurden verschiedene Gesetze und Verordnungen geändert, darunter die Bauordnung und die Gaststättenverordnung. Das Denkmalschutzgesetz wurde dahingehend geändert, dass die "Belange mobilitätsbehinderter Personen" berücksichtigt werden müssen. Seit 2001 gibt es ein ähnliches Gesetz in Sachsen-Anhalt, in Rheinland-Pfalz soll ein Landesgesetz Anfang 2003 gültig werden. In den nächsten Jahren ist mit ähnlichen Gesetzen in allen Bundesländern zu rechnen

Gleichstellung ist ein internationaler Trend

Auch auf internationaler Ebene ist die rechtliche Gleichstellung behinderter Menschen in vollem Gange. Bereits seit 1990 gibt es in den USA ein weitreichendes Gesetz, in Australien seit 1992, in Großbritannien seit 1995. Die Europäische Union diskutiert über die Schaffung einer Barrierefrei-Richtlinie und im Rahmen der UN soll eine Konvention erarbeitet werden, die verbindliche Rechte, etwa den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung, festschreiben soll.

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Vergünstigungen? Nein - Nachteilsausgleiche!

Mal ehrlich, sind Sie nicht neidisch auf Leute, denen ein Behindertenparkplatz zusteht? Möchten Sie nicht auch fünf Tage Zusatzurlaub von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Der Volksmund spricht daher häufig von "Vergünstigungen", die es für schwerbehinderte Menschen gibt. Dabei ist es richtiger, von "Nachteilsausgleichen" zu sprechen, denn es geht darum, den "Nachteil" im Alltag und am Arbeitsplatz auszugleichen, der durch den Eintritt der Behinderung entstanden ist.

Alle "Nachteilsausgleiche" sind allerdings an das Vorhandensein eines Schwerbehindertenausweises geknüpft, das heißt, ein "Grad der Behinderung" wird festgestellt, der von 0 Prozent bis 100 Prozent reichen kann. Ab 50 Prozent gilt man als "schwerbehindert". Im Schwerbehindertenausweis werden der Grad der Behinderung und wichtige Merkzeichen angegeben, etwa "aG" für außergewöhnlich gehbehindert, oder "B", wenn eine Begleitperson zusteht. In der Regel gelten die Nachteilsausgleiche ab 50 Prozent, bei manchen Ausgleichen wie zum Beispiel in Fragen der Lohn- und Einkommensteuer gelten auch GdBs unter 50 Prozent. Neben Nachteilsausgleichen bei der Steuer gibt es Ausgleiche bei "Auto/ Öffentliche Verkehrsmittel", "Wohnen", "Kommunikation/Medien", "Beruf", und "Sozialversicherung/ Pensionen".

Nachteilsausgleiche beim "Wohnen"

Da ist zunächst das Wohngeld (GdB von 100 Prozent), das bei der Wohngeldstelle des Bezirksamts beantragt werden kann. Ab 50 Prozent GdB kann man beim Wohnungsamt des Bezirks einen Wohnberechtigungsschein oder einen Wohnbauförderungsschein beantragen. Bei einer Wohnungskündigung durch den Vermieter können schwerbehinderte Mieterinnen und Mieter unter Vorlage von Schwerbehindertenausweis und ärztlichem Attest widersprechen und deutlich machen, dass die Kündigung für sie eine besondere soziale Härte bedeuten würde. Schwerbehinderten Menschen kann auch unter Umständen eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften erteilt werden, wenn deren Einhaltung für sie eine besondere Härte darstellen würde und wichtige öffentliche Belange oder Nachbarinteressen dem nicht entgegenstehen, etwa eine Grenzbebauung durch eine Garage oder eine Rampe.

Andere wichtige Ausgleiche

Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen können einen Parkausweis (seit 1. Januar 2001 auch einen europäischen Parkausweis) erhalten, mit dem sie auf extra gekennzeichneten Flächen parken dürfen. Es ist außerdem möglich, einen personenbezogenen Ausweis für die Parkberechtigung in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes zu erhalten. Schriftstücke in Blindenschrift, Tonkassetten oder Disketten für blinde Empfänger werden von der Post kostenlos befördert, wenn sie unverschlossen sind und die Aufschrift "Blindensendung" tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Menschen mit einem GdB ab 80 Prozent auch von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen, ab 90 Prozent GdB ist ein ermäßigter Sozialanschluss des Telefons möglich. Hier hält die Telekom Formulare bereit.

Der Antrag für einen Schwerbehindertenausweis muss beim Versorgungsamt gestellt werden: Albrecht-Achilles-Straße 62-65, 10709 Berlin. Hilfestellung gibt das Amt, man kann sich aber auch bei den Behindertenbeauftragten oder den Behindertenverbänden beraten lassen. Schriftliche Informationen können beim Landesamt für Gesundheit und Soziales, Postfach 310929, 10639 Berlin angefordert werden.
www.berlin.de/sengessozv/lageso/startseite.html

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"Die Philosophie des Wohnungsbaus
muss sich ändern!"

MieterMagazin: Seit zwei Jahren arbeiten Sie, selbst behindert, als Landesbeauftragter für Behinderte - auf welcher Basis fußt diese Tätigkeit?

Martin Marquard: Mein Amt ist geregelt durch das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) aus dem Jahr 1999. Damit ist erstmals eine gesetzliche Grundlage für meine Arbeit vorhanden. Ich habe ein Beteiligungsrecht bei wichtigen Gesetzesvorhaben, ich berate die Bürgerinnen und Bürger - jeder kann sich also an mich wenden -, ich gebe jedes Jahr einen so genannten "Verstößebericht" heraus, der vom Abgeordnetenhaus beschlossen wird und der dokumentiert, an welchen Stellen das Gesetz nicht eingehalten wird.

MieterMagazin: Können Sie einige Beispiele dazu nennen?

Marquard: Da ist zum einen die Modernisierung des Olympiastadions, die für Rollstuhlfahrer sehr schlecht geregelt sein wird, da nur Stellplätze in den Kurven vorgesehen sind. Da ist weiter die mangelnde Barrierefreiheit des geplanten Holocaust-Denkmals. Hier sind teilweise Gefälle bis zu 25 Prozent geplant und es sollen für Menschen im Rollstuhl nur zehn Durchgänge von vielen freigegeben werden. Mittlerweile hat der Sozialverband VdK Berlin hier Verbandsklage nach dem LGBG eingereicht, da die erteilte Baugenehmigung als rechtswidrig angesehen wird. Letztes Beispiel: Die Nichtzugänglichkeit des Fernsehturms am Alex für Rollstuhlfahrer.

MieterMagazin: Gibt es denn auch positive Entwicklungen?

Marquard: Natürlich. Keine Einrichtung und keine Verwaltung möchte gerne in einem solchen Bericht angeprangert werden. Im ersten Verstößebericht nannten wir die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), die an den Zugängen zur U-Bahn Sperren und Drehkreuze einrichten wollte. Mobilitätsbehinderte wären so ausgeschlossen worden. Sperren sind mittlerweile kein Thema mehr. Wir hoffen auch sehr, dass die SFB-Abendschau mit der Einblendung von Gebärdensprachdolmetschung beginnt, wir stehen hier noch in den Verhandlungen.

MieterMagazin: Was ist denn im LGBG zum Thema "Wohnen" geregelt?

Marquard: Da möchte ich zwei Dinge nennen. Zum einen ist festgelegt, dass bereits ab dem fünften Vollgeschoss ein Aufzug vorhanden sein muss und nicht erst ab sechs Geschossen. Zum anderen wurde die Bauordnung wie folgt geändert: "Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen im untersten Vollgeschoss über den üblichen Haupteingang barrierefrei erreichbar sein. Die Räume in diesen Wohnungen müssen mit dem Rollstuhl zugänglich sein."

MieterMagazin: Es gibt rund 3000 so genannte RB-Wohnungen, also Rollstuhl-Benutzer-Wohnungen, die in Berlin zentral vermittelt werden. Die Warteliste ist lang. Was müsste im Wohnungsbau passieren?

Marquard: Es gibt etwa 2000 bis 3000 Personen in Berlin, die in Wohnungen leben, die sie nicht ohne Hilfe verlassen können. Um dieses Problem zu lösen, wurde schon an die Einrichtung von Tauschbörsen gedacht. Das ist aber gescheitert, weil die Leute nicht aus ihrem vertrauten Kiez herauswollten. Ich sehe eine langfristige Lösung nur, wenn sich die Philosophie im Wohnungsbau grundlegend ändert. Die RB-Wohnungen sind sicher notwendig, aber Wohnungen sollten grundsätzlich so gebaut werden, dass sie barrierefrei sind, also stufenlos erreichbar, Aufzüge ab dem fünften Vollgeschoss, breite Türen und berollbare Nasszellen haben. Das ist dann noch nicht hundertprozentig RB-Standard, aber anpassbar an die individuellen Bedürfnisse der Mieter.

MieterMagazin: Die Statistik der Schwerbehinderten gibt ja nicht wieder, wie viele Personen in Berlin auf den Rollstuhl angewiesen sind. Liegen Ihnen hierzu genauere Zahlen vor?

Marquard: Da wir hier in Berlin den Fahrdienst "Telebus" haben, können wir die Zahl der Telebusberechtigten als gute Grundlage nehmen. Das sind derzeit etwa 36000. Ich schätze, dass wir auf rund 40000 Rollstuhlnutzer kommen, wenn dieser Dienst auch im Ostteil der Stadt noch stärker bekannt wird. Wir liegen damit bei etwa einem Prozent der Bevölkerung, doppelt so viel wie im Bundesdurchschnitt.

MieterMagazin: Sie haben kürzlich an einem bundesweiten Kongress über die "Barrierefreie Kommune" teilgenommen. Ist dies angesichts der leeren öffentlichen Kassen nicht doch eine Utopie?

Marquard: Es ging ein positives Signal von der Veranstaltung aus. Es ist keine Utopie, sondern wir sind in der Phase der Umsetzung und wenn bei Neu- und Umbauten die Barrierefreiheit eingehalten wird, dann kommt es auch nicht zu späteren Mehrkosten für die Bauträger.

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Berlins Landesbeauftragter für Behinderte, Martin Marquard (links) im Gespräch mit MieterMagazin-Autor
H.-Günter Heiden

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Ein "ganz normaler" Fall

Es passierte im Dezember 1999: Georg Przybyl, ehemaliger Facharbeiter bei Siemens und lange ehrenamtlich in der Bezirksleitung Spandau des Berliner Mieterverein tätig, bekommt mit 80 Jahren einen Schlaganfall und einen Herzinfarkt. Ein halbes Jahr muss er im Krankenhaus und Pflegeheim verbringen, dann kann er wieder nach Hause, in eine Wohnung im ersten Stock, in der er mit seiner Frau Margot seit 29 Jahren lebt. Nun muss er erfahren, was es bedeutet, Mieter mit Behinderung zu sein. In seiner früheren Tätigkeit für den Mieterverein war er mit dem Thema Behinderung nicht befasst: "Von dem ganzen Kram hab' ich doch keine Ahnung gehabt!" So wie Georg Przybyl geht es vielen alten Frauen und Männern: Ein Schlaganfall, eine Erblindung im Alter, eine Diabeteserkrankung - von einem auf den anderen Tag muss man sein Leben umstellen, aber heißt das auch, nicht mehr in der vertrauten Wohnung leben zu können?

Da Przybyl weiterhin linksseitige Lähmungen hat, ist er beim Verlassen seiner Wohnung auf einen Rollstuhl angewiesen. In seiner Wohnung schaffte er es, mit einer Anzahl von Griffen und Handläufen zurecht zu kommen, die er nachträglich montieren ließ, die 23 Stufen ins Erdgeschoss bewältigt er mit Hilfe seiner Frau, doch im Außenbereich gab es ungeahnte Probleme.

Die Hausverwaltung blockt

Problem Nummer 1: Vor der Haustür des Altbaus, der im Jahr 1914 fertig gestellt wurde, sind zwei Stufen. Nachdem Przybyl mehrfach gestolpert und beinahe gefallen wäre, bittet er die Hausverwaltung schriftlich darum, zwei Griffe anbringen zu lassen. Dies wird ohne Angabe von Gründen abgelehnt, etwas später wird ein Verweis auf den Denkmalschutz nachgeschoben. Przybyl erkundigt sich im Rathaus Spandau und erfährt, dass die untere Denkmalschutzbehörde keine Bedenken hat. Außerdem weiß er aus den Verbandsinformationen des Berliner Mieterverein, dass im Mietrecht in Kürze eine erhebliche Verbesserung für Menschen mit Behinderung ansteht - der § 554 a (Barrierefreiheit) - und so handelt er auf eigenes Risiko. Er lässt auf seine Kosten zwei Griffe anbringen, fängt sich dafür aber prompt eine Rüge der Hausverwaltung ein und zahlt 430 DM Kaution für einen späteren Rückbau.

Problem Nummer 2: Przybyl bittet die Hausverwaltung, seinen Rollstuhl im Erdgeschoss des Treppenhauses abstellen und ihn zusätzlich an der Wand anschließen zu dürfen, um ihn gegen Diebstahl zu sichern. Wieder kommt eine ablehnende Antwort, es müsse erst geprüft werden, ob es Auflagen gebe, die Feuerwehr und die restlichen Mieter könnten dagegen sein. Vorsorglich wendet sich Przybyl an das Bauaufsichtsamt, an die Berliner Feuerwehr und organisiert eine Unterschriftensammlung im Haus. Aber erst nachdem - mit Unterstützung durch den Mieterverein - der Hausverwaltung eine Klage nach dem neuen § 554 a angekündigt wird, lenkt sie ein: Der Rollstuhl darf im Hausflur stehen.

Ein hilfreicher Paragraph

Für zwei relativ kleine Wohnungsanpassungen musste Przybyl monatelang kämpfen. Mittlerweile weiß er, wie es ist, mit einer Behinderung zu leben und setzt sich dafür ein, dass möglichst viele von dem neuen Paragraphen im Mietrecht erfahren, der für ihn schon zweimal hilfreich war.

Doch bevor man eigenmächtig barrierefrei modernisiert, sollte man den Tipp von Georg Przybyl beherzigen: "Auf jeden Fall vorher mit der Beratungsstelle des Berliner Mieterverein in Verbindung setzen!"

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Hilfsmittel - einige Beispiele

Nach Eintritt einer Behinderung kommt es darauf an, die verloren gegangenen Körperfunktionen durch entsprechend angepasste Hilfsmittel auszugleichen: Ein Rollstuhl hilft gelähmten Menschen, wieder mobil zu sein, ein Hörgerät erleichtert Schwerhörigen die Kommunikation und eine Braille-Zeile oder ein Screen-Reader am PC erlaubt es blinden Menschen, wieder den Computer zu nutzen. Eine vergleichbare Anpassung ist für die Wohnung erforderlich und hier schlägt die große Stunde der Wohnberatung.

Wohnberatung, effektiv und wirtschaftlich

In Deutschland gibt es rund 200 dieser Stellen, davon über 100 allein in Nordrhein-Westfalen, in Berlin leider nur ein gutes Dutzend. Dabei wäre es nach Ansicht von Fachleuten aus der Wohnberatung angesichts des demographischen Wandels dringend erforderlich, in der ganzen Bundesrepublik ein flächendeckendes, wohnortnahes und finanziell abgesichertes System von Wohnberatungsstellen zu etablieren. Denn effektive Wohnberatung führt zu deutlichen Einsparungen im stationären Bereich, wie es der Kreisdirektor einer westfälischen Kommune unlängst auf der Düsseldorfer Hilfsmittelmesse REHACARE vorrechnete. Auch die mittelständische Wirtschaft profitiere von den Aufträgen zur Wohnungsumgestaltung.

Welche Hilfsmittel zur Wohnungsanpassung können nun erforderlich sein? Bei blinden und sehbehinderten Menschen ist relativ wenig erforderlich, was der Zustimmung durch Vermieter bedarf. Sehbehinderte Menschen benötigen helle und kontrastreiche Räume. Es kann genügen, die Blümchentapete und den Teppichboden zu erneuern, um klare Schwarz-Weiß-Kontraste zur Orientierung zu schaffen. Im Außenbereich kann in Absprache mit dem Vermieter ein Zusatz am Klingelschild (große, tastbare Schrift oder Braillezeile) angebracht werden, im Treppenhaus können die Stufen kontrastreich markiert oder der Aufzug kann mit tastbaren Zahlen und einer Stationsansage versehen werden.

Für schwerhörige oder gehörlose Menschen ist eine Wohnungsneugestaltung seit einigen Jahren einfacher, da keine baulichen Maßnahmen mehr erforderlich sind. Um das Telefon, die Türklingel oder die Gegensprechanlage zu hören, muss keine neue Leitung mehr unter Putz gelegt werden. Eine Lichtklingel, die in allen Räumen blitzt, kann entweder über das normale Steckdosensystem der Wohnung oder aber über einen Funkempfänger betrieben werden. Alternativ zur optischen Benachrichtigung ist auch eine vibratorische Benachrichtigung möglich. Rauchmelder für Hörgeschädigte sind seit kurzen auch auf dem Hilfsmittelmarkt erhältlich.

Hilfsmittel für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen

Hier kommt es meist zu größeren Eingriffen in die Bausubstanz und es muss im Vorfeld eine Absprache mit dem Vermieter erfolgen. Beim Zugang zur Wohnung können fest montierte Haltegriffe ausreichen oder ein mobiles Rampen- oder Schienensystem. Es können aber auch nachträglich eingebaute Rampen (Steigungen bis maximal sechs Prozent), Hubplattformen zur Überwindung kleinerer Höhendifferenzen oder sogar ein nachträglich angebauter Außenlift erforderlich sein. Im Innenbereich kommen Treppenlifter für gehbehinderte Menschen in Frage oder (falls der Platz reicht) fest installierte Aufzüge für Mieterinnen und Mieter im Rollstuhl. Innerhalb der Wohnung sollten Schwellen abgebaut werden, auch zur Terrasse. Türen und Flure müssen ausreichend breit sein, das heißt Türen mindestens 90 Zentimeter und Flure mindestens 120 Zentimeter, besser 150. Im Küchenbereich ist eine voll unterfahrbare Küchenzeile (Beinfreiheit: circa 55 Zentimeter tief und 67 Zentimeter hoch) und im Bad ein teilweise unterfahrbares Waschbecken zu installieren.

Problemfall Sanitärbereich

Im Sanitärbereich entsteht im Regelfall der größte Umbaubedarf: Eine Mindestbewegungsfläche von 1,50 Meter mal 1,50 Meter sollte erreicht werden, die Dusche muss schwellenlos berollbar sein und Haltegriffe, die es mittlerweile auch in vielen Farben gibt, müssen vorhanden sein. Bei Haltegriffen gibt es eine Neuentwicklung hin zu TÜV-geprüften mobilen Griffen, die sich mit Gummitellern festsaugen und deshalb nicht in die Fliesen eingedübelt werden müssen. Ganz nebenbei kann damit auch Ärger beim Auszug vermieden werden. Denn vielfach monieren Eigentümer Bohrlöcher in Fliesen, allerdings zu Unrecht, wenn sie nicht das übliche Maß überschreiten.

Und wer bezahlt das alles?

Die Frage der Kostenübernahme hängt immer vom Einzelfall ab und sollte auch im Vorfeld geklärt werden. Bei den Krankenkassen gibt es einen Hilfsmittelkatalog, in dem die Hilfen aufgelistet sind, die sie nach ärztlicher Verordnung und Begründung zahlen. Mobile Haltegriffe sind (leider) derzeit noch nicht im Katalog.

Wenn man Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, können für eine Wohnungsanpassung einmalig 2557 Euro gezahlt werden. Hier bedarf es nur eines Antrages an die Pflegekasse, eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich. Auch nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) können Leistungen zur Wohnungsanpassung gewährt werden. Hier prüft das Sozialamt die Anspruchsvoraussetzungen. Falls eine Erwerbstätigkeit bei behinderten Menschen vorliegt, gibt es weitere Kostenträger wie das Arbeitsamt, das Integrationsamt oder die Gesetzliche Rentenversicherung. Zur Frage der Kostenübernahme empfiehlt es sich, die Beratung von Behindertenverbänden oder Behindertenbeauftragten (siehe Serviceteil auf Seite 40) einzuschalten. In vielen Fällen wird man jedoch auch selbst in die Tasche greifen müssen.

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Neue Norm für barrierefreies Bauen

Im November ist der so genannte "Gelbdruck" der DIN 18030 veröffentlicht worden. Das bedeutet, dass noch vier Monate Gelegenheit zu Einsprüchen besteht, bis die neue DIN voraussichtlich im März 2003 als "Weißdruck" veröffentlicht wird. In der neuen Norm wird das "Barrierefreie Bauen - Planungsgrundlagen" festgelegt. Sie löst die beiden Normen DIN 18024 und DIN 18025 ab, in denen bislang das barrierefreie Bauen in öffentlichen Anlagen und Gebäuden beziehungsweise im Wohnungsbau geregelt war. Ein Ziel, das mit der Zusammenfassung und Neubearbeitung verfolgt wurde, war, eine weitgehendere Akzeptanz der Norm als bisher in den Richtlinien des öffentlich geförderten Wohnungsbaus zu erzielen. Gerade die Norm 18025, Teil 2, war von der Wohnungswirtschaft in der Vergangenheit kritisiert worden, da die Abweichung von Standardmaßen zu Kostenerhöhungen geführt habe.

Barrierefrei? Bedingt rollstuhlgerecht?

Was sagt die neue Norm nun über das "barrierefreie Wohnen" aus? Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen "barrierefreien Wohnanlagen" und "barrierefreien bedingt rollstuhlgerechten Wohnungen" unterschieden wird. Wichtig ist diese Unterscheidung zum Beispiel für die Bewegungsflächen. Bei den "bedingt rollstuhlgerechten" Wohnungen beträgt die Breite der Flure, die Bewegungsfläche neben dem Bett oder im Sanitärraum nur 120 Zentimeter, während sie in der "barrierefreien" Wohnung 150 Zentimeter beträgt. Wichtige Daten für beide Wohnungstypen sind: stufenlos berollbarer Zugang zu allen Räumen einschließlich Balkon und Terrasse, stufenlos berollbare Dusche. Beinfreiheit beim Waschbecken muss in 30 Zentimeter Tiefe und mindestens 67 Zentimeter Höhe gegeben sein. Die Mindestinnenmaße von Aufzugskabinen betragen 110 mal 140 Zentimeter.

Für Menschen mit sensorischen Beeinträchtigungen müssen Orientierungs- und Kommunikationsmöglichkeiten vorhanden sein, die mindestens zwei der drei Sinne Hören, Sehen, Tasten ansprechen. Räume, die von hörgeschädigten Personen genutzt werden, müssen mit visuellen Informationen und Lichtsignalanlagen versehen werden.

Um ihre "Barrierefrei-Wirkung" zu entfalten, muss die Norm aber in die Musterbauordnung beziehungsweise die Landesbauordnungen eingeführt werden. Denkbar ist auch die Einführung in die Wohnungsbauförderungsbestimmungen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau der Bundesländer. In Berlin wurden die Normen DIN 18024 und 18025 im Mai 2001 als technische Baubestimmungen verankert, die DIN 18030 soll nachfolgen.

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Rolli-Wohnung? Betreutes Wohnen?

Die Wohnbedürfnisse von Menschen mit Behinderung entsprechen in der Regel denen von Menschen ohne Behinderung - man wünscht sich eine schön geschnittene, helle, preisgünstige Wohnung, nette Nachbarn und einen vertrauten Kiez. Im Normalfall wird die Wohnung über die Zeitung gesucht, doch was machen Mieterinnen und Mieter im Rollstuhl, die eine neue Wohnung suchen? Da in kaum einer Anzeige auf eine mögliche barrierefreie Gestaltung hingewiesen wird, bleibt oft nur die mühselige Arbeit, alle Angebote im Erdgeschoss oder mit Aufzug abzuklappern - oder aber Heidrun Tannenberg anzurufen. Sie leitet die zentrale Vermittlungsstelle für die so genannten RB-Wohnungen, das heißt "Rollstuhlbenutzer-Wohnungen" und ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (Hauptfürsorgestelle/Integrationsamt) angesiedelt. Derzeit gibt es einen Bestand von rund 3000 RB-Wohnungen, und etwa 900 Personen sind auf der Suche nach einer solchen Wohnung. Interessenten können sich telefonisch oder schriftlich an diese Stelle wenden (Adresse im Serviceteil auf Seite 40), und erhalten dann einen Vordruck, auf dem sie ihre Wünsche notieren können. Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vergabe erforderlich, aber auch Rollstuhlnutzer, die über der Einkommensgrenze liegen, erhalten eine Nutzungsberechtigung für Sozialwohnungen. Die Vermittlung ist kostenlos.

Flexiblere Formen gefragt

Neben dem Leben in der normalen Mietwohnung gibt es das so genannte "betreute Wohnen", bei dem erwachsene Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung eine pflegerische oder/und sozialpädagogische Unterstützung erhalten. Am bekanntesten sind Heime, die eine 24-Stunden-Betreuung leisten, aber auch eine eher starre Organisationsform aufweisen. Zum 1. September 2000 standen in Berlin in 108 Wohnheimen 2824 Heimplätze zur Verfügung.

Flexiblere Formen sind betreute Wohngemeinschaften (976 Plätze in 199 WGs) oder das betreute Einzel- oder Paarwohnen, das stark zunimmt (748 Plätze im Jahr 2000). Für alle drei Wohnformen gibt es eine zentrale Anlauf-, Beratungs- und Vermittlungsstelle, genannt "Lotse" (Adresse im Serviceteil auf Seite 40). Dieses Projekt entstand in Zusammenarbeit aller Berliner Träger von Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und wird vom Senat unterstützt. "Lotse" richtet sich sowohl an Wohnplatzsuchende, als auch an Wohnplatzanbieter, die hier freie Kapazitäten melden können.

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Wenn Rechtsprechung diskriminiert ...

Eine Welle der Empörung ging Anfang 1998 durch die Republik, als in einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln einer Wohngruppe behinderter Menschen untersagt wurde, zu bestimmten Tageszeiten in ihrem Garten zu reden. Ein benachbarter Musiklehrer hatte sich durch angebliches "Lallen, Schreien, Stöhnen" gestört gefühlt. Damit sich ein solches Urteil nicht wiederholt, hatte die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. damals gefordert, schnellstmöglich ein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz zu verabschieden.

Doch in den folgenden Jahren gab es weitere Urteile: Nach einem Spruch des Landgerichts Itzehoe müssen die Eltern eines schwerbehinderten Jungen die Mietwohnung räumen, da sich die Nachbarn in dem Vierfamilienhaus durch nächtliche Schreie, Weinen und Klopfen gestört fühlten. Das Amtsgericht Coburg sprach einer Mieterin in einem Mehrfamilienhaus Mietminderung zu, weil im Untergeschoss behinderte Nachbarn wohnen und angeblich "Gestank von Desinfektionsmitteln, lautes Türenschlagen und übermäßige Nutzung des Treppenhauses" ihre Lebensqualität mindern würden. Abgelehnt dagegen haben Hamburger Richter am Amtsgericht Harburg eine Klage wegen angeblicher Lärmbelästigung durch ein autistisches junges Mädchen.

Abhilfe durch ein Antidiskriminierungsgesetz

Neben diesen Schwierigkeiten im alltäglichen Zusammenleben gibt es häufig Probleme, wenn behinderte Menschen eine Wohnung alleine oder auch als Wohngruppe suchen. Es kommt oft zu keinem Mietvertrag, da viele Vermieter "unzumutbare Belästigungen" fürchten. Abhilfe könnte, wie bereits ausgeführt, ein zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz (ZAG) bringen. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) bezieht sich nur auf öffentliches Recht und greift in diesen Fällen nicht.

Zwar hatte die rot-grüne Koalition ein solches Vorhaben im Sommer 2002 bis zum Stadium eines Referentenentwurfs getrieben, das ZAG scheiterte unter anderem jedoch an Widerständen der Kirchen, da auch das Kriterium "Religion" neben "Behinderung, Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung" in das Gesetz eingeführt werden sollte. Der Deutsche Mieterbund begrüßte seinerzeit den Vorschlag der Justizministerin und in der neuen Koalitionsvereinbarung wurde das Vorhaben erneut angekündigt. Auf Grund einer EU-Richtlinie muss ein Gesetz sowieso bis zum Sommer 2003 geschaffen werden. Brigitte Zypries - übernehmen Sie!

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Service

Beratung

Architektenkammer Berlin,
Ausschuss "Barrierefrei Bauen",
Karl-Marx-Allee 78, 10243 Berlin,
Tel. 030/2933070
www.ak-berlin.de

BAG Wohnungsanpassung e.V.,
c/o Stiftung Hospital 35-37, 66606 St. Wendel,
Tel. 06851/8908-182
(Liste aller Wohnberatungsstellen in Deutschland)
www.wohnungsanpassung.de

Berliner Mieterverein,
Servicenummer 030/226260 mit Auskunft über Beratungsstellen, die mit dem Rollstuhl erreichbar sind (derzeit sieben)
Telefonberatung: 030/22626-152 (Montag bis Freitag, 13 bis 16 Uhr)
www.berliner-mieterverein.de

Beratungsstelle für technische Hilfen und Wohnraumanpassung,
Sozialverband VdK Berlin-Brandenburg,
Berliner Straße 40-41, 10715 Berlin,
Tel. 030/86491019 (Freitag von 9 bis 14 Uhr und nach Vereinbarung)
www.vdk.de/berlin-brandenburg

Bezirksbehindertenbeauftragte
In allen Berliner Bezirken gibt es eine/n Behindertenbeauftragte/n, die/der auch bei Wohnungsfragen beratend tätig ist
Kontakt über die jeweilige Bezirksverwaltung.

Koordinierungsstelle "Bauen für Behinderte",
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Behrenstraße 42, 10117 Berlin,
Tel. 030/9020-5068, -5069

Koordinierungsstellen für die ambulante Rehabilitation älterer Menschen,
gibt es in fast allen Bezirken in der Wohnberatung
Kontakt über die jeweilige Bezirksverwaltung.

Landesbeauftragter für Behinderte,
c/o Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz,
Martin Marquard,
Oranienstraße 106, 10969 Berlin,
Tel. 030/9028-2917
(Sprechstunde jeden letzten Montag im Monat 14 bis 18 Uhr -
bitte anmelden)
www.berlin.de/sengessozv/lfbehi/index.html

Landesbeirat für Behinderte,
(Arbeitszusammenschluss Berliner Behindertenverbände;
Beratung durch die Verbände in behindertenspezifischen Angelegenheiten);
die Geschäftstelle ist beim Landesbehindertenbeauftragten angesiedelt

Lotse,
trägerübergreifendes Projekt, Anlauf-, Beratungs- und Vermittlungsstelle für Menschen mit Behinderungen, die einen betreuten Wohnplatz suchen
Tel. 01803/241724 oder
www.lotse-berlin.de

Movado,
Beratungsstelle für barrierefreies Gestalten und Raumanpassung,
Langhansstraße 64, 13086 Berlin,
Tel. 030/4715145
www.movado.de

Zentrale Vermittlungsstelle für Rollstuhlbenutzer-Wohnungen,
Landesamt für Gesundheit und Soziales, Hauptfürsorgestelle/Integrationsamt,
Heidrun Tannenberg,
Sächsische Straße 28-30, 10707 Berlin,
Tel. 030/90126695, Fax: 030/90123923

Zentraler Hilfsmitteldienst
(Hilfsmittelberatung und Vorführung inklusive Musterbad und Musterküche),
DRK-Landesverband Berlin,
Bundesallee 73, 12161 Berlin,
Tel. 030/850422 (Montag bis Freitag, 9 bis 11.30 und 12.30 bis 15 Uhr,
telefonische Voranmeldung erbeten, berollbarer Eingang: Bachestraße 11)
www.drk-berlin.de

Literatur und Internet

Barrierefrei.
Lebensraum für Menschen.

Zeitschrift des AT-Fachverlages, viermal jährlich,
Saarlandstraße 28, 70734 Fellbach,
Tel. 0711/952951-0
(Fachzeitschrift mit praktischen Beispielen von Umrüstmöglichkeiten
in Haus und Wohnung),
Einzelheft: 5 Euro

Barrierefrei planen und gestalten.
Grundlagen für Anwender;
herausgegeben von Movado e.V. Berlin 2002
Bezug: Movado, Adresse siehe oben
Schutzgebühr: 15 Euro

Barrierefreie Wohnungen.
Beispielhafte Lösungen für Neubau und Bestand,
herausgegeben vom Ministerium für Städtebau und Wohnungswesen, Kultur und Sport NRW,
Düsseldorf 2002,
kostenlos

DIN 18030. Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen.
Bezug: Beuth-Verlag,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin,
Tel. (030) 2601-0,
Schutzgebühr: 55 Euro

Musterwohnung:
www.barrierefrei-wohnen.de

Ratgeber für behinderte Menschen,
herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Referat Publikation,
Postfach 500, 53105 Bonn
(Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen und gesetzliche Grundlagen),
kostenlos

Reha-Einkaufsführer 2002/2003.
Einschlägige Adressen für Behinderte, Vertrauensleute und Betreuer.
Rhein-Eifel-Mosel-Verlag,
Abtei Brauweiler, 50259 Pulheim,
Tel. 02234/9854-0
(Adressen von Herstellerfirmen für Hilfsmittel aller Art),
kostenlos,
www.reha-einkaufsfuehrer.de

Tipp. Sicher und bequem zu Hause wohnen.
Wohnberatung für ältere und behinderte Menschen.
Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifizierung und Technologie des Landes NRW,
Düsseldorf 2000,
kostenlos

Treppenlifthersteller in Deutschland:
www.treppenlift-anbieterverzeichnis.de

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