|
Zum 1. Januar 2002 tritt die 9. Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung in Kraft. Danach wird Berlin (Ost und West) in die Mietenstufe 4 eingeordnet. Zahlreiche Wohngeldempfänger erhalten höhere Leistungen. Der Berliner Mieterverein rät Wohngeldbeziehern, sich wegen eines Erhöhungsantrages beraten zu lassen.
Bereits seit Anfang Januar 2001 gelten für die alten und neuen Bundesländer in etwa die gleichen Rechtsvorschriften zum Wohngeld. Vervollständigt wird die Angleichung zum 1. Januar 2002 durch eine gemeinsame Höchstbetragstabelle für die zuschussfähige Miete. Mit der kürzlich verabschiedeten 9. Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung werden auch in den neuen Ländern Gemeinden und Kreise den sechs bestehenden Mietenstufen zugeordnet. Berlin (Ost und West) wurde hochgestuft, ähnlich wie etwa ein Drittel der 1307 Gemeinden und 222 Kreise in den alten Ländern. Die jetzt in Berlin geltende Mietenstufe 4 bedeutet, dass das Mietenniveau den Bundesdurchschnitt zwischen 5 und 15 Prozent überschreitet. Im Osten gab es bislang keine Differenzierung nach unterschiedlichem Mietniveau. Durch die Eingruppierung in die 6 Mietenstufen gibt es nun Gemeinden, in denen die Höchstbeträge deutlich sinken. Um eine Wohngeldminderung in den neuen Ländern auszugleichen, gilt befristet ein Härteausgleich. Danach ist abzüglich eines vom Wohngeldempfänger zu tragenden Selbstbehalts von 5 Euro im Jahre 2002 ein Ausgleichsbetrag bis zur Höhe des alten Wohngeldbetrages zu gewähren. Der Wegfall des Freibetrages für Alleinerziehende mit Kindern unter 12 Jahren, der bei der Novelle des Wohngeldgesetzes im Jahre 2000 auf Unverständnis und Kritik gestoßen war, wird rückgängig gemacht. Durch die Hochstufung Berlins in Mietenstufe 4 steigen die Höchstbeträge für Mieten, bis zu denen Wohngeld gewährt wird, im Westteil der Stadt zwischen 6,9 Prozent und 9,2 Prozent, im Ostteil zwischen 5,31 Prozent und 25,87 Prozent. Voraussetzung ist jeweils, dass die gezahlten Mieten die neuen Höchstbeträge immer noch überschreiten. Ein Beispiel: Bei einer 4-köpfigen Kreuzberger Familie, die in einem 1986 bezugsfertig gewordenen Gebäude wohnt und 1200 DM Miete monatlich zahlt, wird Wohngeld bislang nur bis zu einer berücksichtigungsfähigen Miete von 889,90 DM ausgezahlt. Die neue berücksichtigungsfähige Miete beträgt 958,36 DM. Bei einem Haushaltseinkommen von 3000 DM erhielt die Familie bislang 103,66 DM Wohngeld monatlich. Ab 1. Januar 2002 steigt die Leistung auf 133 DM, dies ist ein Anstieg von 28 Prozent. Der Berliner Mieterverein weist darauf hin, dass die Verbesserungen aus der Wohngeldnovelle nicht automatisch in Kraft treten, es sei denn, der Bewilligungszeitraum läuft ohnehin zum 31. Dezember 2001 ab und ein Fortsetzungsantrag wird entsprechend gestellt. Wohngeldbezieher, deren Bewilligungszeitraum über den 1. Januar 2002 hinausgeht, müssen einen Änderungsantrag stellen. Das Wohngeld wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Laut § 29 des Wohngeldgesetzes kann auf Antrag eine Wohngelderhöhung erfolgen, wenn sich während des laufenden Bewilligungszeitraumes
die Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder erhöht,
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert oder
die zu berücksichtigende Miete um mehr als 15 Prozent erhöht.
Von besonderem Interesse ist der letzte Punkt. Für West-Berliner Haushalte wird ein Änderungsantrag auszuschließen sein, da die Höchstbeträge um maximal 9,2 Prozent steigen. Eine Überprüfung des Berliner Mietervereins für die Ein- bis Fünfpersonenhaushalte im Ostteil hat jedoch ergeben, dass ein Änderungsantrag dann Erfolg verspricht, wenn die Mieter in Gebäuden wohnen, die ab 1. Januar 1966 bezugsfertig wurden. In diesem Fall sollte bei Auslaufen des Förderzeitraumes vor dem 1. Januar 2002 nahtlos eine Fortsetzung der Wohngeldleistung beantragt werden und dann zwischen dem 1. und 31. Januar 2002 ein Änderungsantrag gestellt werden. Einzige Ausnahme: Einpersonenhaushalte in Gebäuden mit Bezugsfertigkeit zwischen 1.Januar 1966 und 31. Dezember 1991 und Vollausstattung; hier steigt der Höchstbetrag nur um 13,9 Prozent, ein Änderungsantrag ist ohne Erfolgschancen.
Reiner Wild
|