MieterMagazin

 Oktober 2002 - aktuell

Sanierungsgebiet Rosenthaler Vorstadt

Ohne Obergrenze kommt die Verdrängung

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die von den Bezirken festgelegten Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten für unzulässig erklärt (das MieterMagazin berichtete in seiner letzten Ausgabe, Seite 12: "Verwaltungsgericht contra Mieter - Mietobergrenzen gekippt"). Welche Folgen dies für viele Mieter haben kann, wenn dieses Urteil rechtskräftig wird, führt der Fall von Heike Heinze vor Augen: Ihre Wohnung in der Rheinsberger Straße in Mitte konnte sie sich nicht mehr leisten.

Als Heike Heinze im vergangenen Jahr nach Berlin gezogen war, musste alles schnell gehen. "Ich war froh, überhaupt in kurzer Zeit eine Wohnung zu kriegen und hatte so viel um die Ohren, dass ich mir über die Höhe der Miete gar keine Gedanken gemacht habe", erzählt sie. 9,56 Euro pro Quadratmeter verlangt ihr Vermieter - nettokalt.

Ihre Wohnung liegt im Sanierungsgebiet Rosenthaler Vorstadt, einem von 22 Sanierungsgebieten des Berliner Stadterneuerungsprogramms. Das vorrangige Ziel in diesen Gebieten ist die Wohnungserneuerung. Sie wird staatlich gefördert und soll sozialverträglich sein, also vor allem sicherstellen, dass die bisherigen Bewohner nicht durch explodierende Mieten nach der Sanierung verdrängt werden. "Das entscheidende Instrument, dieses Ziel zu erreichen, sind die von den Bezirken festgelegten Mietobergrenzen in den Sanierungsgebieten", erläutert Götz Rohde, Berater des Berliner Mieterverein. Doch die 13. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts hat diese Mietobergrenzen für unzulässig erklärt.

"Sollte das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig werden", so Rohde, "droht vielen Altmietern genau die Verdrängung, die doch eigentlich verhindert werden sollte." Ohne Mietobergrenzen werden aller Voraussicht nach gerade in den Innenstadtbezirken die Mieten nach erfolgter Sanierung in die Höhe schießen. Allein im Sanierungsgebiet Rosenthaler Vorstadt sind auf einer Fläche von 37,5 Hektar 4800 Wohnungen betroffen. Heike Heinze hat bereits die Segel gestrichen: Sie hat ihre Wohnung in der Rheinsberger Straße gekündigt und sitzt schon wieder zwischen Umzugskartons. Zum Glück gibt es günstigere Bleiben in Berlin - noch.

Lars Klaaßen

 Kurz erklärt

Mietobergrenzen
In zahlreichen Sanierungsgebieten haben die Bezirksämter Mietobergrenzen festgelegt, mit denen nach Modernisierungsmaßnahmen die Mieterhöhung begrenzt wird, unabhängig davon, ob der Ver-mieter Förderung in Anspruch genommen hat oder nicht. Ein direkter Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf Einhaltung der Mietobergrenzen besteht nur dann, wenn im Zuge der Sanierung eine Modernisierungsvereinbarung mit den bezirklichen Mietober-grenzen zwischen Vermieter und Mieter abgeschlossen wurde. Das Urteil der 13. Kam-mer des Verwaltungsgerichts, nach dem die behördlichen Mietobergrenzen zum Schutz der angestammten Wohn-bevölkerung vor Verdrängung für unzulässig erklärt wurden, entfaltet für die Mieter mit Modernisierungsvereinbarungen keine Wirkung.
rw

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