MieterMagazin

 September 2004 - Panorama

Der Mietrechts-Tipp

Ölpreise - ohne Abrechnung keine Anpassung

Durch die politische Situation im Nahen Osten ist zu befürchten, dass die Ölpreise stetig ansteigen. Kann der Vermieter jetzt auf jede dieser Erhöhungen mit einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen reagieren?

Voraussetzung einer Anpassung der warmen oder kalten Betriebskosten ist, dass eine Abrechnung über Betriebskosten nach § 556 Abs. 3 BGB vorausgegangen ist. Nach Zugang einer Nebenkostenabrechnung ist eine einseitige Anhebung der Vorauszahlungen durch den Vermieter möglich. Damit der Vermieter eine Erhöhung der Vorauszahlungen verlangen kann, muss die Nebenkostenabrechnung formell wirksam und aktuell sein sowie zu Nachforderungen führen. Ist die Abrechnung materiell unrichtig, kann eine Erhöhung der Vorauszahlungen nicht verlangt werden.

Die Anpassung der Vorauszahlungen erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung durch den Vermieter oder den Mieter. Die Höhe der geänderten Vorauszahlungen muss angemessen sein.

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