MieterMagazin

 August 2004 - aktuell

Steuern

Den Fiskus am Renovieren beteiligen

Wer eine Putzfrau beschäftigt und offiziell im Rahmen eines Minijobs entlohnt, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Weniger bekannt ist, dass man auch bei Renovierungsarbeiten den Fiskus anteilig beteiligen kann.

Renovierungsarbeiten, bekannt auch als "Schönheitsreparaturen", werden in vielen Fällen vertraglich auf den Mieter abgewälzt (MieterMagazin 6+7/04 "Vorsicht - frisch gestrichen"). Dabei ist des einen Hobby des anderen Last. Während sich manche zur Verhübschung ihrer vier Wände sogar eigens Urlaub nehmen, verschwinden die anderen lieber für ein paar Tage und überlassen die Arbeit mit Pinsel und Tapete den Fachleuten. An den Kosten kann man den Fiskus anteilig beteiligen - auch als Mieter.

Grundlage ist ein Erlass des Bundesfinanzministeriums (Az. IV A 5 - S 2296 b - 13/03 auf Basis von § 35 a 2 Einkommensteuergesetz). Demnach darf man 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 Euro pro Jahr, bei der Einkommensteuererklärung direkt von seiner Steuerschuld abziehen: für "handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt". Zu den anerkannten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören aber "nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen kürzeren Abständen anfallen", beispielsweise Teppichreinigung, Parkettausbesserung, Tapezieren, Streich- und Lackierarbeiten.

Hinzu kommt, dass der Steuerpflichtige bei Renovierungsarbeiten als "Arbeitgeber" oder "Auftraggeber" in Erscheinung tritt - also diese Tätigkeiten beispielsweise an eine Firma vergibt und dafür bezahlt. Betriebskosten lassen sich also selbst von spitzfindigen Köpfen nicht steuerlich geltend machen.

Etwaige Rechnungen "unter Freunden" werden allerdings nicht anerkannt, selbst wenn sie nicht fingiert sein sollten: Der Steuerpflichtige hat die "Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers" der Arbeiten durch einen Kontoauszug oder Einzahlungsnachweis zu belegen - Barzahlung zählt nicht.

Der Betrag kann nur haushaltsbezogen geltend gemacht werden, nicht personenbezogen. Eine Lebensgemeinschaft kann sich diese Summe also nur insgesamt für ihre Wohnung anrechnen lassen, nicht für jede in der Wohnung lebende Person.

alo

  Die Verordnung findet man unter www.bundesfinanz ministerium.de.

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