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 MieterMagazin

 Juli 2007: Mietspiegel 2007-Sonderheft

Berliner Mittelspiegel 2007

Fragen zum Berliner Mietspiegel

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1. Ab wann gilt der Mietspiegel 2007?

Der neue Berliner Mietspiegel 2007 löst den „Berliner Mietspiegel 2005“ ab und ist sofort (ab 11. Juli 2007) anwendbar. Er wurde vom Hamburger Institut GEWOS GmbH nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer empirischen Repräsentativerhebung (Fortschreibung) erstellt.

2. Was ist, wenn die Wohnung in ein „Sternchenfeld“ einzuordnen wäre?

Dann ist der Mietspiegel zwar als Begründungsmittel anwendbar. Der Vermieter muss die Mieterhöhung nicht mittels Vergleichswohnungen begründen. Im Prozess wird aber ein Sachverständigengutachten eingeholt, da ein Sternchenfeld keine statistisch ausreichende Zahl von Mietwerten enthält.

3. Was ist, wenn die Wohnung in ein Leerfeld einzuordnen wäre?

Dann ist der Mietspiegel nicht anwendbar. Der Vermieter muss die Mieterhöhung mittels Vergleichswohnungen begründen. Es ist unzulässig, das benachbarte Feld des Mietspiegels heranzuziehen (Interpolation).

4. Was gibt es neben dem Mietspiegel noch zu beachten?

Bei der Mieterhöhung mit dem Mietspiegel ist der Mietspiegel nur eine von mehreren Hürden, die der Vermieter überwinden muss, um eine wirksame Mieterhöhung zu stellen.

Die fünf wichtigsten Voraussetzungen für eine Zustimmung des Mieters lauten:
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete nach §§ 558 ff. BGB nur dann verlangen, wenn
roter punkt die Einjahressperrfrist eingehalten,
roter punkt die Kappungsgrenze beachtet,
roter punkt das Mieterhöhungsverlangen (zum Beispiel mit dem Mietspiegel) begründet,
roter punkt die allgemeine Form für Mieterhöhungen (Textform, richtige Adressaten und Absender) beachtet und
roter punkt die ortsübliche Vergleichsmiete (des Mietspiegel) nicht überschritten wird.

Aber Vorsicht Falle: Übersieht der Mieter Fehler der Mieterhöhung und stimmt er dem Verlangen des Vermieters zu, dann ist er an die neue höhere Miete gebunden (vgl. § 557 Absatz 1 BGB).

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