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Am 1. April 2010 tritt eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft. Dabei geht es in erster Linie um den Umgang mit personenbezogenen Daten in Auskunfteien wie der Schufa oder der Creditreform. Das neue Gesetz regelt die Datenübermittlung zwischen Banken und den Auskunfteien. Doch auch auf das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter könnten die Gesetzesänderungen Auswirkungen haben.
Bisher sind Unternehmen berechtigt, Informationen über ihre Kunden nach sorgfältiger Prüfung an die Schufa weiterzugeben. Dabei wird unterschieden zwischen Negativ- und Positivmerkmalen. Negativmerkmale sind beispielsweise unbezahlte Rechnungen, Mahnbescheide und Vollstreckungsmaßnahmen.
Der Eintrag von derartigen Negativmerkmalen in Auskunfteien bedeutet für den Betroffenen Nachteile im Umgang mit Banken, Vermietern, Telekommunikationsunternehmen und anderen.
Das neue Gesetz ergänzt nun in § 28 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSchG) die vorhandenen Regelungen um vier weitere: Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien ist nur noch dann zulässig, wenn dem Betroffenen zuvor mindestens zwei Mahnungen zugestellt wurden, der Gläubiger den Betroffenen rechtzeitig, frühestens jedoch mit der ersten Mahnung, über die geplante Meldung bei der Schufa informiert hat, zwischen der ersten Mahnung und der Meldung an die Auskunftei mindestens vier Wochen vergangen sind und der Betroffene die Forderung des Unternehmens oder des Vermieters nicht bestritten hat.
Die Übermittlung von Daten durch die Auskunfteien an Vermieter ist nur zulässig, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung dieser Übermittlung hat.
Sina Tschacher
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