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Die städtische Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain (WBF) hat einige ihrer Häuser an einen privaten Investor verkauft, ohne ihren Mietern vorher einen so weitgehenden Mieterschutz zu sichern, wie ihn der Senat fordert. Das Unternehmen setzt sich damit über die seit April 2001 gültigen "Grundsätze der Wohnraumprivatisierung in Berlin" hinweg, kritisiert der Berliner Mieterverein. In diesem "8-Punkte-Programm" hat der Senat unter anderem festgeschrieben, dass Mietern bei städtischen Wohnungsbaugesellschaften durch die Ergänzung ihrer Mietverträge ein "unbefristeter Schutz vor Eigenbedarfskündigungen und Kündigung wegen Hinderung der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung" und vor "Luxusmodernisierung" garantiert wird, bevor ihre Wohnungen an Dritte verkauft werden. Solche Ergänzungen zu ihren Mietverträgen haben die Mieter von der WBF jedoch nicht erhalten.
Bei den zum Jahreswechsel verkauften Häusern handelt es sich um die siebengeschossigen Plattenbauten in der Frankfurter Allee 72, 74 und 76 sowie die sechsgeschossigen Häuser gleicher Bauart in der Jungstraße 35-42. Käufer der insgesamt 610 Wohnungen ist die "GbR Dr. Scheidges/Fröhlich/Wichmann".
Die WBF sieht in ihrem Vorgehen kein Fehlverhalten. "Die WBF verankert den Mieterschutz immer in den Kaufverträgen mit den neuen Eigentümern", sagt Uwe Nübel, Geschäftsführer des Wohnungsunternehmens. Allerdings ist laut Kaufvertrag der Schutz der Mieter vor Eigenbedarfskündigung auf zehn Jahre begrenzt und nicht wie vom Senat gefordert unbefristet. Der Schutz vor Kündigung wegen Hinderung der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung und der Schutz vor Luxusmodernisierung werden gar nicht erwähnt. Dazu sagt Nübel: "Die Empfehlungen des Senats sind investitionshemmend und nicht mehr zeitgemäß, weil sich der Wohnungsmarkt in Berlin mittlerweile entspannt hat. Außerdem überarbeitet die Senatsverwaltung diese Grundsätze derzeit."
"Die Grundsätze der Wohnraumprivatisierung in Berlin sind als eine einheitliche Auffassung des Senats zu verstehen", erläutert Friedhelm Nitsch, Gruppenleiter für Wohnungsbauförderung und Privatisierung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. "Diese sehen vor, dass den Mietern vor dem Verkauf ihrer Wohnungen an Dritte in jedem Fall einzelvertraglich weitgehende Mieterschutzrechte eingeräumt werden." Sollten Wohnungsbaugesellschaften gegen die vom Senat aufgestellten Grundsätze der Wohnraumprivatisierung verstoßen, werde "der Senat versuchen, über seine Einflussmöglichkeiten in den Aufsichtsräten der städtischen Wohnungsbaugesellschaften darauf hinzuwirken, dass die einheitlichen Grundsätze angewendet werden", sagt Nitsch. "Weil die Wohnungsbaugesellschaften eigenständige Unternehmen sind, können Mieter die Vorgaben des Senats allerdings nicht gerichtlich einklagen", erläutert Nitsch. Das heißt: Die Grundsätze der Wohnraumprivatisierung des Senats sind nicht mehr als ein stumpfes Schwert, weil die Mieter beim Verkauf ihrer Wohnungen letztendlich immer auf den guten Willen der Wohnungsbaugesellschaften angewiesen sind.
Volker Wartmann
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